Steuer: Wie sind die Kosten einer Erschließung absetzbar?
06.02.18 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Ich bewohne ein Haus auf dem Land. Auf Beschluss des Gemeinderats wurde der Feldweg vor meinem Grundstück vor einigen Monaten zu einer Asphaltstraße ausgebaut. Als Anlieger wurde ich an den Ausbaukosten beteiligt. Mein Finanzamt will den fünfstelligen Geldbetrag nicht als abzugsfähigen Posten anerkennen. Lohnen sich rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung?
€uro am Sonntag: Sanieren Kommunen ihre Gemeindestraßen, wird es für die betroffenen Anlieger oft teuer. Ob sie per Bescheid festgesetzte Kosten steuerlich absetzen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Dort ist eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler anhängig (Az. VI R 50/17). Im Musterfall ließ eine Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Die Kläger mussten mehrere Tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. Ein Ehepaar machte die Kosten in der Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend. Da die Materialkosten nicht abzugsfähig sind, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde aber nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, setze es die Arbeitskosten mit 50 Prozent der Summe an.
Ob der BFH die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen anerkennen wird, ist offen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, weil der "räumliche Zusammenhang zum Haushalt" fehle. Das Finanzgericht Nürnberg hatte dagegen die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall als absetzbare Handwerkerleistung anerkannt (Az. 7 K 1356/14). Falls Finanzämter die Kosten für eine Straßensanierung nicht anerkennen, sollten Betroffene sich auf dieses Verfahren berufen, gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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