Steuer: Wie kann ich Verluste aus wertlosen Aktien nutzen?
15.11.16 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Michael Schreiber, €uro am Sonntag
Ich habe Aktien abgestoßen, die beim Verkauf wertlos wurden, da die Transaktionskosten den Wert der verkauften Aktien überschritten. Meine Depotbank hat den Verlust deshalb nicht in den Verrechnungstopf für Aktien eingestellt. Auch das Finanzamt weigert sich, den Verlust anzuerkennen. Zu Recht?
€uro am Sonntag: Das Vorgehen des Finanzamts ist gedeckt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2016 (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004:017, Rz. 59). Es verbietet auch, die Verluste anzuerkennen, wenn die Bank ihre Gebührenberechnung derart anpasst, dass sie jeweils der Höhe des erzielten Verkaufspreises entspricht. Das heißt für Anleger: Sie sind klar im Vorteil, wenn sie entweder mit ihrer Bank eine pauschale Vereinbarung über Transaktionskosten getroffen haben oder sie vor dem Verkauf verlustträchtiger Aktien mit der Bank die Gebührenfrage individuell klären.
Die Sichtweise der Finanzämter ist unter Fachleuten äußerst umstritten. Mit mehreren Urteilen (Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) hat der Bundesfinanzhof zwar entschieden, dass der wertlose Verfall von Kaufoptionen als Verkaufsgeschäft steuerwirksam werden muss, auf die Ausbuchung oder den Verkauf wertloser Aktien will das Bundesfinanzministerium diese Rechtsprechung zu den Optionen allerdings nicht übertragen. Ein aktuelles Revisionsverfahren ist momentan nicht anhängig. Betroffenen bleiben nur Einspruch und Klage gegen den ablehnenden Steuerbescheid.
Bessere Chancen auf steuerwirksame Verluste haben Aktionäre, deren Aktien bei einer Insolvenz zwangsweise eingezogen wurden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.10.2013 (Az. 2 K 2096/11) entschieden, dass die zwangsweise Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens im Austausch gegen eine wertlose Ausgleichsforderung eine steuerlich wirksame Veräußerung darstellt.
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