Steuer: Doppelte Haushaltsführung in der Elternzeit
30.01.18 17:30 Uhr
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Ich habe meinen Lebensmittelpunkt in Stuttgart, pendle aber jede Woche zu meinem Arbeitsplatz nach Frankfurt am Main - und habe dort einen Zweitwohnsitz. Die Kosten für Fahrten und gemietete Unterkunft habe ich bisher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Funktioniert das auch, wenn ich für meine kleine Tochter bald Elternzeit nehme und die Wohnung am Arbeitsort beibehalte?
€uro am Sonntag: Mieten Arbeitnehmer oder Selbstständige aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, können sie die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen. Für die Unterkunft sind maximal 1000 Euro pro Monat als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Ob der Fiskus diesen Steuervorteil auch gewähren muss, wenn Berufstätige ein Jahr Elternzeit einlegen und ihre Zweitwohnung nicht kündigen, ist bisher nicht endgültig geklärt: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zwar den regulären Werbungskostenabzug der Unterkunftskosten während der Elternzeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zugelassen. Können Berufstätige aber plausible Gründe dafür nennen, dass sie die Zweitwohnung aus rein beruflichen Gründen weiter mieten, kommt für die Mietkosten ein Abzug als sonstige Werbungskosten in Betracht, befanden die Finanzrichter (Az. 3 K 3278/14).
Endgültig entscheiden wird erst der Bundesfinanzhof (BFH), bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VI B 69/17). Die Chancen auf ein steuerzahlerfreundliches Urteil stehen gut - der BFH hat bei doppelter Haushaltsführung schon häufig zugunsten Berufstätiger entschieden. Bis zur Entscheidung können Betroffene gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres Besteuerungsverfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat.
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