Rente: Was ist beim Termin 3. April für Nachzahlungen wichtig?
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von Stephan Haberer, €uro am Sonntag
Ich bin Ende 50, seit knapp 35 Jahren mit meinem Mann verheiratet und war während unserer Ehe nie berufstätig. Nur davor habe ich zwei Jahre lang gearbeitet und dabei auch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Nun sagten mir Bekannte, dass diese Zahlungen nicht ausreichten, um im Alter eine Rente zu erhalten. Stimmt das? Was muss ich tun, um später dennoch Rente zu bekommen? Und was hat es mit der Möglichkeit zu Nachzahlungen bis zum 3. April auf sich, auf die die Deutsche Rentenversicherung im Internet hinweist?
€uro am Sonntag: Ihre Bekannten haben recht. Grundsätzlich müssen Sie fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um überhaupt einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu erwerben. Jedoch können Sie im Alter auch dann eine gesetzliche Rente erhalten, wenn Sie überhaupt nicht oder nur kurz pflichtversichert waren. Genau für diese Fälle bietet die gesetzliche Rentenversicherung die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen können Sie sicherstellen, bisherige Rentenanwartschaften und -ansprüche nicht zu verlieren: Gerade wenn jemand - so wie in Ihrem Fall - nur kurze Zeit berufstätig war und kaum Beiträge eingezahlt hat, lohnt sich das besonders. Denn Sie haben laut Ihren Angaben bisher erst zwei Jahre lang Beiträge gezahlt. Sollten Ihnen keine Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, müssten Sie noch drei Jahre lang freiwillige Beiträge zahlen, um auf fünf Jahre Beitragszahlung zu kommen und damit überhaupt erst Anspruch auf Regelaltersrente zu haben. Ab welchem Alter Sie diese dann erhalten, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab, da die Regelaltersgrenze nach und nach von 65 Jahre auf 67 Jahre (ab Jahrgang 1964) angehoben wird. Bis jeweils 31. März des Folgejahres kann man auch Beiträge für das Vorjahr nachzahlen und sich damit nachträglich den Rentenanspruch für das bereits abgelaufene Jahr sichern. Fällt der 31. März - wie 2018 - auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum darauffolgenden Werktag. In diesem Jahr also auf Dienstag, den 3. April.
Die Rentenversicherung weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass sich Mindest- und Höchstbeitrag ändern können, wenn Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beitragssatz geändert wird. Sollten Sie Beiträge für das Vorjahr nachzahlen wollen, lassen Sie sich am besten von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Informationen gibt es über das kostenlose Servicetelefon unter 08 00/100 04 80 88.
Sie können allerdings nicht einfach formlos Beiträge bei der Rentenversicherung einzahlen, vielmehr müssen Sie sich bei ihr vor Beginn einer freiwilligen Versicherung anmelden. Hierzu gibt es auf der Internetseite der gesetzlichen Rentenversicherung einen eigenen Vordruck, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Diesen "Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung" finden Sie auf deutsche-rentenversicherung.de am einfachsten über die Suchfunktion. Geben Sie dort "V0060" ein. Erläuterungen zu dem Antrag finden Sie durch Eingabe von "V0061".
Auch Personen, die bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten, können bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen, um die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter zu erhöhen.
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