Kapitaleinkünfte und Verluste aus Vermietung verrechenbar?
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von Redaktion Euro am Sonntag
Ich habe hohe Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Kann ich meine abgeführten Abgeltungsteuern angesichts dessen zumindest teilweise über die Einkommensteuererklärung mit Anlage KAP zurückholen? Und sind Kapitaleinkünfte für die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich relevant? Mein Steuerberater hat nämlich in seiner Vorschau die Kapitaleinkünfte in den Gesamtbetrag der Einkünfte, der ja für die zumutbare Eigenbelastung maßgebend ist, einbezogen.
€uro am Sonntag: Grundsätzlich sind negative Einkünfte aus Vermietung nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Wenn Sie beispielsweise 2000 Euro Vermietungsverluste haben, erhalten Sie nicht die Kapitalertragsteuer auf 2000 Euro Zinserträge zurück. Lediglich wenn durch die negativen Vermietungseinkünfte Ihr Steuersatz unter 25 Prozent sinkt, greift die sogenannte Günstigerprüfung, und es kommt zu einer teilweisen Erstattung der Kapitalertragsteuer. Auch hier ein Beispiel: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz nur bei 20 Prozent, so sind Ihre Kapitalerträge auch nur mit 20 Prozent zu versteuern. Da jedoch bereits 25 Prozent Steuern einbehalten wurden, erhalten Sie fünf Prozent im Rahmen der Steuererklärung erstattet.
Bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen hat Ihr Steuerberater jedoch einen Fehler gemacht. Früher waren in der Tat auch steuerfreie (da bereits durch die Abgeltungssteuer abgegoltene) Kapitalerträge in die Berechung des Gesamtbetrags der Einkünfte, der für die Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen maßgeblich ist, einzubeziehen. Mittlerweile sind jedoch Kapitalerträge nur noch einzubeziehen, wenn sie für außersteuerliche Normen (wie Wohngeld, Kindergartengebühren, teilweise Krankenversicherungsbeiträge) eine Rolle spielen.
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