Immobilienverkäufe: Wann handle ich gewerblich?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Als Privatanleger habe ich zur Altersabsicherung
einige Immobilien erworben. Ich möchte diese
zur Geldbeschaffung für den bevorstehenden Ruhestand nach und nach veräußern. Jetzt habe ich
von einem latent bestehenden Risiko gehört, dass
diese Immobilienverkäufe vom Fiskus als "gewerblicher Grundstückshandel" gewertet werden
könnten. Im Internet finde ich dazu teilweise widersprüchliche Angaben. Und auch bei mehreren
von mir befragten Steuerexperten wichen die
Aussagen teilweise voneinander ab. Sie waren
sich allerdings in der Einschätzung einig, es gebe
keine gesetzliche Grundlage dafür, sondern die
Prinzipien seien von der Rechtsprechung entwickelt worden. Als Laie in puncto Steuerrecht fühle
ich mich etwas überfordert . Gibt es Hinweise,
welche Herangehensweise sich in der Besteuerungspraxis der Finanzämter herausgebildet hat?
Euro am Sonntag: Wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist tatsächlich nicht gesetzlich definiert. "Damit Immobilienverkäufer die Voraussetzung der für sie steuerschädlichen Gewerblichkeit erfüllen, müssen sie die Objekte bereits unter Gewinnerzielungsabsicht erworben haben und auch die weiteren Merkmale für eine Gewerblichkeit, also eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit als Immobilienverkäufer oder Bauträger, erfüllen", erklärt der Rosenheimer Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger.
Ein Indiz dafür ist gegeben, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren seit deren Anschaffung wieder verkauft werden. Immobilien, die zum Veräußerungszeitpunkt schon länger als zehn Jahre Eigentum des Verkäufers waren, scheiden jedoch bei der Zählung der Finanzämter für die Drei-Objekte-Grenze aus.
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