Corona: Was ist beim Antrag auf Neustarthilfe wichtig?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Sabine Hildebrandt-Woeckel, Euro am Sonntag
Ich arbeite als freiberuflicher Unternehmensberater, meine Lebensgefährtin ist Schauspielerin. Steht uns die sogenannte Neustarthilfe zu? Was müssen wir beachten?
Euro am Sonntag: Die Neustarthilfe ist für Soloselbstständige eine Alternative zur sogenannten Überbrückungshilfe III, wenn es Corona-bedingte Umsatzrückgänge gibt, aber keine hohen laufenden Betriebskosten. Zunächst war die Leistung auf Betroffene begrenzt, die klassisch selbstständig arbeiten. Damit aber auch Kulturschaffende wie Ihre Lebensgefährtin profitieren können, wurde sie kürzlich erweitert. Jetzt können auch "unständig Beschäftigte", also Personen, die immer nur sehr kurz (bis zu einer Woche) bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, Anträge stellen - und ebenso die kurzfristig Beschäftigten in den darstellenden Künsten. Voraussetzung ist, dass 2019 mindestens 51 Prozent der Einnahmen aus den förderfähigen Tätigkeiten erwirtschaftet wurden. Wie viel jemand dann für den Förderzeitraum von Januar bis Juni bekommt, hängt vom Umsatz 2019 ab. Möglich sind bis zu 50 Prozent dieses Referenzumsatzes, höchstens jedoch 7.500 Euro für den gesamten Zeitraum.
Da die Hilfe als Vorschuss geleistet wird, müssen sich die Begünstigten zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung verpflichten. Lag der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit dann tatsächlich bei mehr als 40 Prozent des Referenzumsatzes, muss anteilig zurückgezahlt werden. Lag er 90 Prozent darüber, sogar vollständig. Den Antrag können Sie selbst stellen (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), es ist ein gültiges Elster- Zertifikat (elsteronline.de) nötig. Das Hinzuziehen eines Steuerberaters ist vor allem dann sinnvoll, wenn man wissen will, ob alternativ die Beantragung von Überbrückungshilfe III attraktiver wäre. Die Antragsfrist endet am 31. August.
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