Corona-Krise: Angestellte und Selbstständige - Was ist wichtig?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Felix Petruschke, Euro am Sonntag
€uro am Sonntag:
Ich bin verunsichert, was ich (Familienvater) rund um Corona beachten muss, wenn es um Jobaspekte geht: Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Schule nicht mehr öffnet? Wird mein Gehalt weitergezahlt, wenn ich mich infiziere? Und was passiert, wenn ich in Quarantäne komme?
Auch wenn Sie nicht krank werden, aber unter Quarantäne stehen, gibt es keinen finanziellen Schaden: Ihre Firma zahlt das Gehalt weiter. Ihr Vorgesetzter kann aber verlangen, dass Sie - trotz Quarantäne - von zu Hause aus arbeiten. Klappt das etwa aus technischen Gründen nicht, werden Sie als Mitarbeiter rechtlich so behandelt, als wären Sie krank.
Falls wegen Corona-Verdachts eine Schule oder eine Kindertagesstätte geschlossen wird, dürfen die Eltern für einige Tage zu Hause bleiben, bis sie eine Ersatzbetreuung gefunden haben, erklärt der Deutsche Anwaltverein. Auch für diese Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen. Häufig haben Angestellte auch eine festgelegte Anzahl von Tagen, die sie pro Jahr zu Hause bleiben können, wenn ihr Kind krank wird. Wenn dieses Kontingent verbraucht oder im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist, bleibt Angestellten die Möglichkeit, auf Kulanz des Arbeitgebers zu hoffen.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, haben Selbstständige laut Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Für vier Wochen Quarantäne steht Betroffenen ein Zwölftel ihres Vorjahresverdienstes zu. Der Deutsche Anwaltverein rät, sich dafür direkt an das Gesundheitsamt zu wenden, das die Quarantäne verordnet hat. Für einen formlosen Antrag auf Entschädigung brauchen Betroffene - zumindest in der Theorie - nur eine Kopie der Quarantäne-Anordnung und eine Bescheinigung des Finanzamts über ihren Jahresverdienst.
Das Amt weist ihre Forderung dann an die zuständigen Behörden weiter. Je nach Bundesland gibt es hierfür unterschiedliche Anlaufstellen. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt drei Monate. Sammellisten oder vorgefertigte Anträge gibt es aber bis jetzt nicht. Wie schnell Betroffene dann eine Entschädigung erhalten, ist ebenfalls offen. Grund: Es gibt für solche Abläufe schlicht noch keine Präzedenzfälle.
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