Betriebskosten: Darf mein Vermieter Trinkgeld ansetzen?
24.06.18 16:00 Uhr
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von Maren Lohrer, €uro am Sonntag
Die Betriebskostenabrechnung meines Vermieters macht mich stutzig. Auf ihr ist unter anderem "Trinkgeld" als Posten vermerkt - ohne nähere Erläuterung. Ist das in Ordnung?
€uro am Sonntag: Dass viele Betriebskostenabrechnungen falsch sind, bemängelt der Mieterbund schon seit Jahren. Zu den häufigsten Fehlern gehört die Umlage von Kosten für die Verwaltung oder für Reparaturen auf den Mieter.
Generell gilt: Kosten, die nicht erforderlich sind, können nicht umgelegt werden. Darunter fallen etwa Wartungsverträge für Einrichtungen, die keinen Wartungsbedarf haben, sowie Kosten, die wegen der Säumnis des Vermieters entstehen, aber auch Kosten, die nicht geschuldet sind. Somit sind also Trinkgelder nicht umlagefähig (Landgericht Berlin, Az. 61 S 200/80, GE 1981, 673).
Wenn ein Mieter bestimmte Posten auf der Betriebskostenabrechnung anzweifelt, so kann er den Vermieter um Erläuterung bitten oder um Einsichtnahme in die Originalbelege. Auch können Mieter der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt widersprechen, wenn diese fehlerhaft ist (§ 556 III 5 BGB). Inhaltliche Fehler halten die Fälligkeit der Abrechnung nicht auf.
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