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Arbeitslosenversicherung: Wie sind alle Beiträge absetzbar?

29.01.18 17:30 Uhr

Arbeitslosenversicherung: Wie sind alle Beiträge absetzbar? | finanzen.net

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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag

Beim Blick auf meinen Steuerbescheid ärgere ich mich als Arbeitnehmer jedes Jahr, dass meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht in vollem Umfang als abzugsfähige Sonderausgaben ­anerkannt werden. Derzeit sind höchstens 1900 Euro pro Jahr absetzbar. Zudem wird der Abzugsposten schon durch die in voller Höhe absetzbaren Basisbeiträge zur Krankenversicherung aufgebraucht - und kann auf diese Weise die Steuer nicht mindern. Lohnt es sich, die Steuerveranlagungen der vergangenen Jahre durch einen Einspruch offen zu halten?



€uro am Sonntag: Schon lange Jahre beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, ob von Arbeitnehmern gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Gegen die entsprechende Weigerung des Fiskus haben betroffene Beitragszahler geklagt. Sie argumentieren, dass andererseits das erhaltene Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch erhöht sich der Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Aus Gleichheitsgründen müssten nach Ansicht der Kläger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich abziehbar sein. Vor dem Bundesfinanzhof sind sie damit allerdings gescheitert (Az. X R 15/09). Schon seit 2012 ist dazu ein weiteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 598/12).

Wer als Arbeitnehmer von einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des obersten deutschen Gerichts profitieren will, sollte gezahlte Arbeitslosenbeiträge in der Steuererklärung angeben, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das gilt besonders auch für Selbstständige, dies sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern und den vollen Abzug gezahlter Beiträge als Sonderausgaben erreichen wollen.










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