Steuer-Experte Tappen: "Kein doppelter Steuerfreibetrag"
Neue Fondssteuer: Antworten auf drei aktuelle Praxisfragen zu den Folgen des ab 2018 geltenden Investment-Steuergesetzes.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
€uro am Sonntag: Bekommen Anleger nach dem 31.12.2017 von ihrer Depotbank automatisch eine Bescheinigung über die bei Altfonds aufgelaufenen Kursgewinne?
Falko Tappen: Nur auf Antrag müssen Kreditinstitute Steuerpflichtigen dazu Auskunft erteilen. Nach den Vorschriften des neuen Investmentsteuergesetzes haben depotführende Geldinstitute, die Fondsaltanteile verwahren oder verwalten, bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zu ermitteln. Diese Information müssen die Banken dann so lange vorhalten, bis Kunden die Altfonds tatsächlich veräußern.
Was ist bei Depotüberträgen zu beachten?
Überträgt der Anleger die Altanteile auf ein anderes Depot, muss die abgebende Stelle dem übernehmenden inländischen Institut die Gewinninformation weiterreichen. Offen ist bislang, wie diese Information im Einzelnen beim Steuerabzug oder bei der Erstellung der Erträgnisaufstellungen und Banksteuerbescheinigungen zu berücksichtigen sind. Das Bundesfinanzministerium dürfte seine einschlägigen Maßgaben an die Kreditinstitute hierzu in Absprache mit den Bankenverbänden demnächst entsprechend ergänzen.
Was ist, wenn Fondsaltbestände nach dem 31. Dezember 2017 vererbt werden?
Der Erbfall und der korrespondierende Depotübertrag sind steuerrechtlich keine Veräußerung der Altfondsanteile. Erben treten in die Position des Erblassers ein. Insoweit haben sie als "Anleger von Altanteilen" einen eigenen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Aber den Steuerfreibetrag des Erblassers erben sie nicht - sonst hätten sie ja zwei Freibeträge.
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