Stichtag 31. Mai: Tipps für Ihre Steuererklärung
08.05.16 03:00 Uhr
Viele Bürger machen ihre Steuererklärung erst auf den letzten Drücker. Die besten Last-Minute-Tipps für alle Steuerzahler.
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von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Wer die jährliche Pflichtaufgabe des Fiskus ohne Steuerberater erledigt, muss bis zum Stichtag 31. Mai alle erforderlichen Formulare abgeben. Doch die Mühe lohnt sich: Im Schnitt muss der Fiskus mit jedem Einkommensteuerbescheid 900 Euro erstatten.
Lesen hier die besten Tipps für alle Steuerzahler.
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Arbeitnehmer
Abfindung
Wer 2014 und 2015 eine Abfindung in zwei Teilbeträgen erhalten hat, kann einen Antrag auf Besteuerung nach der Fünftelmethode stellen, wenn auf die erste Rate nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtsumme entfielen (BMF, Schreiben vom 04.03.2016, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:031). Konfessionsgebundene können zudem einen Teilerlass der auf die Abfindung fälligen Kirchensteuer beantragen.Arbeitsmittel
Ausgaben für Kleidung, Büroeinrichtung und Computerausrüstung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 1.000 Euro jährlich liegen. Waren die beweglichen Arbeitsmittel teurer als 487,90 Euro (410 Euro Kaufpreis plus 19 Prozent Umsatzsteuer), sind sie über die Nutzungsdauer verteilt absetzbar.Handwerkerkosten
Wer 2015 Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Auftrag gegeben hat, kann 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen - maximal 1.200 Euro pro Jahr. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts München werden auch die Arbeitskosten angerechnet, die in der Werkstatt des Handwerkers entstanden sind (Az. 7 K 1242/13).Haushaltsnahe Dienste
Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Der Bundesfinanzhof entschied 2015, dass unter diesen Steuerbonus neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister auch die Ausgaben für die Betreuung und Pflege von Haustieren fallen (Az. VI R 13/15).Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro pro Jahr anteilig absetzbar, wenn es Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz bereitstellt. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob jedem Ehepartner bei einem gemeinsam genutzten Arbeitszimmer der volle Abzugsbetrag zusteht (Az. VI R 86/13, VI R 53/12).Doppelter Haushalt
Wer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat, kann Kosten bis zu 1.000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Leben zwei berufstätige Ehepartner in der Zweitwohnung zusammen, kann jeder die Unterkunftskosten zur Hälfte bis zum Höchstbetrag abziehen.Fahrtkosten
Pkw-Pendler können für Fahrten zur Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen dagegen alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob diese steuerliche Ungleichbehandlung zulässig ist (Az. VI R 4/15). Kostenbelege sollten deshalb aufbewahrt werden.Riester-Rente
Im vergangenen Jahr gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die exakten Beiträge und erhaltenen Zulagen müssen dazu in das Steuerformular eingetragen werden. Pro Jahr sind maximal 2.100 Euro absetzbar. Weitere Angaben zum Riester-Vertrag sind nicht erforderlich - die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt die Daten automatisch ans Finanzamt.Spenden
Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei Spenden bis 200 Euro reicht als Beleg eine Kopie des Kontoauszugs. Bei Geldspenden an Flüchtlingshilfen ist auch bei höheren Beträgen keine Spendenbescheinigung nötig. Bei Sachspenden müssen Gegenstände mit geschätztem Wert aufgelistet und von der Flüchtlingsorganisation quittiert sein.Umzugskosten
Wer 2015 berufsbedingt ab März umgezogen ist, kann als Single pauschal 730 Euro (zuvor 715 Euro) geltend machen, zusammen Veranlagte 1.460 Euro (zuvor 1.429 Euro). Pro Kind und weiterem mitziehenden Angehörigen erhöht sich die Umzugspauschale um je 322 Euro (zuvor 315 Euro). Wer belegbar höhere Kosten hatte, kann Ausgaben für Annoncen, Umzugshelfer und Handwerker absetzen.Selbstständige
Abschreibungen
Wer vergangenes Jahr Büromöbel, Computer, Drucker, Kopierer oder Maschinen neu oder gebraucht angeschafft und diese zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt hat, kann für diese Investitionsausgaben 20 Prozent Sonderabschreibung geltend machen. Voraussetzung für den Steuervorteil: Der Betriebsgewinn nach Einnahme-Überschuss- Rechnung lag 2015 unter 100.000 Euro.Bewirtungskosten
Geschäftsessen sind bis zu 70 Prozent des Rechnungsbetrags als Betriebsausgaben absetzbar. Die Lokalität muss für Kunden und Geschäftspartner angemessen sein - Ausgaben für Geschäftsessen in Nachtclubs werden nicht anerkannt. Auch Kosten einer Geburtstagsfeier im Betrieb, zu der ausschließlich Mitarbeiter geladen sind, sind abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Az. 6 K 1868/13).Firmenwagen
Wer einen Firmenwagen fährt, kann auch 2015 gezahlte Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern der Sommerreifen bei einer Autowerkstatt als Betriebsausgaben absetzen. Ist der Ehepartner im Betrieb des Partners mit Lohnsteuerabzug angestellt und wird von diesem im Firmenwagen zur Arbeit mitgenommen, kann er die Entfernungspauschale (30 Cent/Kilometer) geltend machen.Investitionsabzug
Mit dem "Investitionsabzugsbetrag" sind 40 Prozent der Kosten für geplante Investitionen der kommenden drei Jahre vom Gewinn abziehbar. Anschaffungen müssen konkret benannt und zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Weitere Voraussetzung: Der Gewinn lag 2015 nicht über 100.000 Euro. Bei bilanzierenden Firmen darf der Wert des Betriebsvermögens 235.000 Euro nicht übersteigen.Rürup-Rente
Für 2015 dürfen Rürup-Sparer 80 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 22.172 Euro (zusammen veranlagte Partner 44.374 Euro) absetzen. Damit können Selbstständige bis zu 17.737,60 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Fiskus geltend machen. Zusammen veranlagte Partner haben bei Rürup-Verträgen den doppelten Steuerbonus (35.475,20 Euro).Weitere News
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