Fiskus: Mit diesen zwölf Steuertipps sparen Anleger bares Geld
Wer die Weichen in den nächsten Wochen richtig stellt, kann bis zum 31. Dezember noch kräftig Abgaben sparen
Abgeltungssteuer I
Wer Aktien einer Pleitefirma im Depot hat und die Papiere nicht verkaufen kann, sollte den Totalverlust in der Steuererklärung angeben und sich auf ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 34/16). Dort klagt eine Investorengruppe gegen die Praxis, Verluste nur nach einem realisierten Verkauf anzuerkennen. Lehnt das Finanzamt ab, ist ein Einspruch möglich.
Abgeltungssteuer II
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist weiterhin ein Musterverfahren anhängig, in dem die Richter klären müssen, ob abgeltungsteuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechenbar sind. Betroffene Anleger, die dieses Jahr Verluste realisieren, können sich darauf berufen (Az. VIII R 11/14).
Börsenverluste
Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2017 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen will, muss dies in der späteren Steuererklärung beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis 15.12.2017 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für die depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Verheirateten.
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