BGH-Urteil zu Kreditgebühren: Die Sache mit der Verjährung
Mit seinem Urteil über die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren für private Kredite hat der Bundesgerichtshof den Verbrauchern eine reichlich komplizierte Rechenaufgabe hinterlassen.
Er argumentiert nämlich mit zwei verschiedenen Verjährungsfristen, die sich zu allem Überfluss auch noch unterschiedlich berechnen. Zahlreiche Anfragen bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) zeigen, dass viele Verbraucher verwirrt sind.
Im Einzelnen sehen die Regelungen so aus: Zum einen gibt es eine zehnjährige Verjährung seit Abschluss des Kreditvertrags. Diese gilt taggenau. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde oder (was in der Praxis häufiger vorkommt) der Kreditbetrag abzüglich der Bearbeitungsgebühr von der Bank ausgezahlt wurde. Das heißt, dass Bearbeitungsgebühren, die vor November 2004 angefallen sind, jetzt schon verjährt sind. Zurückgefordert werden können als nur Entgelte, die vor weniger als zehn Jahren angefallen sind.
Dann gibt es aber noch eine zweite Verjährungsfrist, die die Sache kompliziert macht. Sie läuft drei Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher erfahren hat, dass er seine Bearbeitungsgebühr zurückfordern kann. Erste OLG-Urteile, die damals auch durch die Medien gingen, gab es im Jahr 2011. Diese Frist gilt nicht taggenau, sondern zum Jahresende. Damit greift sie zum Jahresende 2014.
Im Klartext heißt das: Alle Bearbeitungsgebühren, die im Jahresverlauf 2004 gezahlt wurden, sind entweder schon verjährt oder verjähren in den nächsten Wochen. Hier hilft eigentlich nur der direkte Weg zum Anwalt.
Alle Bearbeitungsgebühren, die zwischen 2005 und 2011 gezahlt worden sind, verjähren zum Jahresende. Hier können Sie ihre Bank, Versicherung oder Bausparkasse zunächst direkt anschreiben und die Rückzahlung fordern. Musterschreiben dazu finden sich im Internet. Unbedingt Einschreiben/Rückschein verwenden und eine Frist zwischen 14 Tagen und drei Wochen setzen.
Aber denken Sie dran: Dieses Schreiben hält die Verjährung nicht auf! Wenn die Bank nach Ende der Frist nicht geantwortet hat, dann sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt beauftragen. Der kann dann mit einer Klage oder einem gerichtlichen Mahnbescheid die Verjährung stoppen. Ihr Vorteil: Die Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Bank. Da sie die Frist hat verstreichen lassen, ohne zu bezahlen, muss sie auch alle dadurch entstandenen Kosten tragen.
Stellen Sie also unbedingt den Wecker auf das Ende der Frist, die Sie der Bank gesetzt haben. Wir vermuten, dass die meisten Banken hier auf Zeit spielen werden und nicht im Rahmen dieser Frist zahlen. Erste ärmliche Begründungen haben wir von den Nutzern der IG Widerruf auch schon zugetragen bekommen. So werde man die ganzen Buchungsvorgänge kaum vor Jahresende schaffen, heißt es aus einer Sparkasse. Unser Mitleid ist den Schalterbeamten gewiss!
Wer sich auf solche plumpen Ausreden einlässt, droht seine Forderung zum Jahresende 2014 zu verlieren. Deshalb sollten Sie unbedingt nach Ablauf der Frist einen Anwalt beauftragen, beispielsweise einen der Partneranwälte der IG Widerruf.
Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info
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