Vorauszahlungen für PKV: Was müssen Angestellte beachten?
13.12.15 12:00 Uhr
Privat Krankenversicherte können Steuern sparen, indem sie Beiträge vorauszahlen. Was müssen Angestellte dabei besonders beachten?
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von Redaktion, Euro am Sonntag €uro am Sonntag Kunden einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten von ihrem Anbieter eine Bescheinigung, wie hoch der Anteil des sogenannten Basisbeitrags an ihrer Prämie ist. Versicherte können diese Basisbeiträge vorauszahlen; in welcher Höhe, lässt der Gesetzgeber innerhalb bestimmter Grenzen offen.
Maximal ist eine Vorauszahlung von 30 Monatsbeiträgen möglich. Bei der Bemessung dieser Höchstgrenze bleiben steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers außer Acht. Somit können Angestellte wählen: Entweder zahlen sie die eigenen, selbst zu tragenden Beiträge voraus. In diesem Fall bleibt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung weiter steuerfrei. Oder sie zahlen die gesamten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses voraus. In diesem Fall wirkt sich zunächst die gesamte Vorauszahlung steuermindernd aus. Allerdings ist in den Jahren nach der Beitragsvorauszahlung, in denen der Arbeitgeberzuschuss tatsächlich ausgezahlt wird und diesem keine eigenen gezahlten Beiträge im gleichen Jahr gegenüberstehen, der Arbeitgeberzuschuss über die jährliche Einkommensteuererklärung nachzuversteuern.
Unterm Strich ist es finanziell weitgehend unerheblich, welche Variante man wählt. Denn steuerlich wirken sich letztlich nur die selbst gezahlten Beiträge aus. Allerdings ergibt sich ein kleines Plus bei der zweiten Variante, weil man zunächst den vollen Steuervorteil bekommt und die Arbeitgeberzuschüsse erst zeitlich nachgelagert versteuern muss. Generell ist wichtig: Die Beitragsvorauszahlung muss bis zum 31. Dezember beim Krankenversicherer sein. Und man darf keine Zinsen für die Vorauszahlung von ihm erwarten.
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