Diese Gerüchte und Mythen zu Abfindungen entsprechen der Wahrheit - und diese nicht
Wann hat ein Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine Abfindung? Wie hoch wird diese sein? Und reicht eine Kündigung alleine schon aus, um eine Abfindung zu erhalten? Zu diesen Fragen existieren viele Mythen, doch die wenigsten davon sind wahr.
Es gibt viele Mythen zur Abfindung
Über Abfindungen kursieren verschiedene Gerüchte und Mythen. Beispielsweise sind Einige der Auffassung, dass eine Kündigung zu einer Abfindung berechtigt. Andere erwarten, dass die Abfindung zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt wird und auch steuerfrei ist - schließlich muss ja die anstehende Arbeitslosigkeit überbrückt werden. Doch diese Annahmen bewahrheiten sich in der Realität leider nicht automatisch. Ein Mythos ist aber auf jeden Fall wahr: Eine Abfindung hat immer etwas mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu tun.
Eine Kündigung berechtigt zur Abfindung
Es ist laut t-online das Gerücht im Umlauf, dass eine Kündigung mit einer Berechtigung zur Abfindung gleichzustellen ist. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Denn solange eine Kündigung rechtmäßig ist, muss der ehemalige Arbeitgeber auch keine zusätzlichen Gelder wie eine Abfindung zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Kündigung fristlos oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte; Hauptsache, die Kündigung ist vor dem Gesetz rechtmäßig.
Etwas anders zeigt sich die Lage bei einer betriebsbedingten Kündigung. Im Regelfall steht Arbeitnehmern hier die Abfindung zu, allerdings ist vom Gesetzgeber keine einheitliche Höhe vorgesehen.
Bei einem Aufhebungsvertrag, bei dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden, ist die Abfindung die Norm. Je nach Dringlichkeit und anderen Faktoren wird hier die Höhe der Abfindung individuell zwischen beiden Parteien verhandelt.
So wird die Höhe der Abfindung berechnet
Für die Höhe der Abfindung gibt es, wie bereits erwähnt, keine einheitliche Vorgabe, somit wird dies vom jeweiligen Betrieb selbst bestimmt. Es hat sich jedoch eingebürgert, die Höhe der Abfindung nach folgender Formel zu berechnen:
Faktor x Brutto-Monatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Der Faktor gibt dabei an, wie viel Prozent des Brutto-Monatsgehalts mit der Anzahl der Jahre multipliziert wird. Laut Arbeitsvertrag.org wird gemeinhin der Faktor 0,5 vorgeschlagen - sprich die Hälfte eines Brutto-Monatsgehalts. Hat ein Arbeitnehmer also 2.000 Euro brutto im Monat verdient und fünf Jahre bei dem Unternehmen gearbeitet, erhält er bei einem Faktor von 0,5 eine Abfindung von 5.000 Euro.
Je nach Unternehmen und Einzelfall kann dieser Faktor aber auch bei 1 beziehungsweise 1,5 oder höher liegen. Laut t-online kann grob gesagt werden: Je höher der Faktor, desto eher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unrechtmäßig ist.
Abfindungen sind steuerfrei und kommen zum Arbeitslosengeld hinzu
Außerdem haben einige Arbeitnehmer die Annahme, dass eine Abfindung steuerfrei ist - immerhin soll sie bestenfalls die Zeit bis zum nächsten Jobeinstieg überbrücken. Dem ist jedoch nicht so. Die Abfindungen müssen versteuert werden - und je nach Höhe der Abfindung kann bis zur Hälfte der Abfindung an den Staat gehen. Dies muss den Arbeitnehmern durchaus bewusst sein.
Außerdem ist es so, dass nach einer Abfindung nicht immer sofort das Arbeitslosengeld ausbezahlt wird, da die Abfindung wie ein Gehalt für die nächsten Wochen und Monate gilt.
Der Aufhebungsvertrag und die Abfindung
In jedem Fall raten t-online und monster.de dazu, dass sich Arbeitnehmer bei einer Kündigung rechtlichen Rat suchen, wenn auch zunächst im Hintergrund. Auch sollte, falls nötig, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Dabei sollten die Arbeitnehmer jedoch nicht direkt mit dem Anwalt erscheinen, sondern versuchen, sich im Guten zu einigen und, wie bereits erwähnt, lediglich im Hintergrund Tipps und Hilfe von einem rechtlichen Beistand suchen.
Redaktion finanzen.net
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