Wasserschaden während Urlaub

Versicherungsfrage: Wasser bei längerer Abwesenheit komplett abstellen?

03.06.24 20:08 Uhr

Wasserschaden im Fokus: Wann die Versicherung nicht zahlt | finanzen.net

Wer für längere Zeit in den Urlaub fährt, sollte nicht nur darauf achten, dass alle Elektrogeräte ausgeschaltet und die Türen verschlossen sind, sondern zur Sicherheit auch alle Wasserhähne abdrehen. Denn unter bestimmten Umständen kann es zum Ausschluss des Versicherungsschutzes kommen. Die folgenden Gerichtsurteile geben Aufschluss über die Schutz- und Obliegenheitspflichten der Haus- und Wohnungsbesitzer.

Abdrehen des Hauptwasserhahns kann nicht verlangt werden

Ein Mieter muss den Hauptwasserhahn nicht abdrehen, bevor er in den Urlaub fährt. Das entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 07.04.2021 (Az.: 14 U 135/20). Kommt es in der Zeit zu einem Rohrbruch mit Wasseraustritt, sei ihm das nicht zuzurechnen. Im konkreten Fall verließ eine Zahnärztin ihre Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Während ihrer Abwesenheit löste sich ein Verbindungsstück zu der zwei Jahre zuvor eingebauten Desinfektionsanlage. Der dadurch entstandene Wasserschaden wurde zwar von der Versicherung der Zahnärztin ersetzt, allerdings verlangte diese von dem Installationsunternehmen Ersatz. Das OLG Celle gab der klagenden Versicherung Recht und verurteilte das Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens, da das eingeholte Gutachten die fehlerhaft montierte Rohrverbindung belegte. Ein Mitverschulden der Zahnärztin sei nicht gegeben, da der Schaden genauso im normalen Betriebszeitraum hätte entstehen können - der Umstand einer mehrwöchigen Abwesenheit hätte sich nicht ausgewirkt.

Laut dem Gerichtsurteil dienen die Schutz- und Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers der Vermeidung realistisch drohender Schäden. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle jedoch keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer beim Verlassen der Wohnung vornehmen muss, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen.

Kein Versicherungsschutz aufgrund grober Fahrlässigkeit

Allerdings müsse ein Versicherungsnehmer die Zuleitung zu Haushaltsgeräten mit einem flexiblen Anschlussschlauch wie zum Beispiel Spülmaschinen bei längerer Abwesenheit (laut dem Obersten Gerichtshof 3 Tage) abdrehen, da diese Schläuche besonders schadensanfällig seien. Dies geht aus verschiedenen, teilweise über 30 Jahre alten, Urteilen anderer Oberlandesgerichte hervor, wobei fraglich ist, ob ein solcher Grundsatz angesichts verbesserter Schutzmechanismen heute noch anzunehmen ist.

In einem konkreten Fall kam es in einem Einfamilienhaus während der dreiwöchigen Urlaubsreise des Hauseigentümers zu einem erheblichen Wasserschaden, als der unter Wasserdruck stehende Zuleitungsschlauch des Geschirrspülers platzte. Die Gebäudeversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab, woraufhin der Hauseigentümer Klage erhob. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied im Urteil vom 16.08.1988 (Az. 4 U 232/87) zugunsten der Versicherung: Es sei grob fahrlässig, eine mehrwöchige Urlaubsreise anzutreten, ohne das Absperrventil der Kaltwasserleitung zu schließen, an dem der zu dem Geschirrspüler führende Wasserschlauch angeschlossen ist. Laut dem OLG Düsseldorf sei davon auszugehen, dass durch Veröffentlichungen entsprechender Fälle in den Medien allgemeine Kenntnis über derartige Schäden bestehe. Nach Ansicht des Gerichts sei es außerdem unerheblich gewesen, dass der Hauseigentümer Nachbarn und Bekannte beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen, da ein so plötzlich eintretender Schaden möglicherweise erst Stunden später vom Nachbarn oder Bekannten festgestellt werde.

Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten, allerdings kann die Versicherung nach Paragraph 82 des Versicherungsvertragsgesetzes von ihrer Leistungspflicht befreit werden, wenn der Haus- oder Wohnungsbesitzer die Schutz- und Obliegenheitspflichten verletzt und dadurch den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, das geht aus dem Urteil des OLG Düsseldorf hervor.

Absperrhähne an Waschmaschine und Spülmaschine sollten zugedreht werden

Hauseigentümer und Mieter tragen auch während ihrer Abwesenheit weiterhin die Verantwortung für ihren Wohnsitz. Aus diesem Grund sollten die Absperrhähne an der Waschmaschine und der Spülmaschine vorsorglich zugedreht werden, um eventuelle Wasserschäden und darauffolgende kostspielige Putz- oder Renovierungsarbeiten zu vermeiden, rät das Hausjournal. Außerdem sollten Haus- und Wohnungsbesitzer laut Wohngebäudeversicherung.info ihre Versicherungsverträge genau studieren, um sich über die entsprechenden Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht zu informieren.

Wasserhähne nach dem Urlaub länger aufdrehen

Nach dem Abschalten des Wassers steht das Wasser in den Leitungen. Dadurch können sich Keime ansammeln, die zu Gesundheitsschäden führen können. Laut Focus ist es deshalb empfehlenswert, nach einer Urlaubsreise alle Wasserhähne länger aufzudrehen, um das abgestandene Wasser aus den Leitungen und Armaturen ablaufen zu lassen.

Redaktion finanzen.net

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