Rechte und Pflichten - Was gilt bei Schnee im Straßenverkehr?
Mit dem Wintereinbruch eröffnen sich auf Deutschlands Straßen zusätzliche Gefahren. Schneefall und Glätte fordern nicht nur eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, auch das Erkennen und Einhalten der geltenden Verkehrsregeln wird erschwert. Die folgenden Regeln gelten bei verschneiten Verkehrsschildern.
Winter: Erhöhtes Risiko im Straßenverkehr
Während der kalten Jahreszeit ist auf Deutschlands Straßen vermehrt mit Eis und Schnee zu rechnen, für den Autofahrer gilt also zusätzliche Vorsicht. Denn nicht nur Glätte und erschwerte Sichtbedingungen können ein Sicherheitsrisiko darstellen, sondern auch durch Schnee verdeckte Straßenschilder.
Sind diese nicht mehr leicht erkennbar, laufen Autofahrer Gefahr gegen die geltende Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, was in so manchem Fall auch teuer werden kann.
Welche rechtliche Grundlage gilt und ob sich ein Einspruch - gegen ein etwaiges Bußgeld - erfolgversprechend gestaltet, wenn das Verkehrsschild nicht erkennbar war, wird im Folgenden erläutert.
Dieser Grundsatz gilt bei verschneiten Verkehrsschildern
Wie der ADAC erklärt, müssen Straßenschilder für den Autofahrer gut erkennbar sein, sodass sie auch nur mit einem kurzen Blick erkannt werden können. Dies geht aus dem Sichtbarkeitsgrundsatz der Verkehrszeichen hervor. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Straßenschild so stark eingeschneit oder verschmutzt ist, dass es vom Verkehrsteilnehmer nicht mehr leicht und eindeutig zu erkennen ist. In solch einem Fall kann also gelten, dass ein verschneites Straßenschild nicht mehr zu beachten ist.
Aber Vorsicht! - hieraus ergibt sich nicht die Erlaubnis, jedes zugeschneite oder verschmutzte Verkehrsschild zu missachten, denn ein nicht klar erkennbares Straßenschild behält auch dann seine Wirkung, wenn es aufgrund der Form für den Verkehrsteilnehmer noch zu identifizieren ist. Speziell Stoppschilder und "Vorfahrt gewähren"-Schilder sind auch im verschmutzten oder verschneiten Zustand noch zu erkennen.
Sind jedoch runde Beschränkungs- und Verbotszeichen nicht mehr zu erkennen, verlieren diese ihre Wirkung. Das Gleiche gilt für dreieckige Gefahrenschilder. Entsprechend können beispielsweise Verstöße gegen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gegebenenfalls entschuldigt werden.
Wer als Ortskundiger unter diesen Umständen einen Verstoß begeht, muss allerdings mit regulär geltenden Konsequenzen rechnen. Hier wird erwartet, dass der Ortskundige aufgrund des regelmäßigen Befahrens der Strecke die hier geltende Verkehrsordnung kennen müsste.
Sollte ein Verkehrsteilnehmer aufgrund der Nichtsichtbarkeit eines Verkehrsschildes in eine Radarfalle geraten, liegt die Beweispflicht beim Fahrer. Dieser muss glaubhaft vermitteln können, dass ein Schild für ihn nicht erkennbar gewesen ist. Der ADAC empfiehlt, hierfür ein Wettergutachten vom Deutschen Wetterdienst erstellen zu lassen, da dieses beim Einspruch helfen könne.
Das Kennzeichen muss lesbar sein
Im Winter verschneien allerdings nicht nur die Verkehrsschilder, sondern auch die Fahrzeuge selbst, sodass Parkscheiben, Anwohnerparkausweise oder Parkscheine bei etwaigen Kontrollen der Verkehrspolizei nicht mehr zu erkennen sind. In solch einem Fall können keine Bußgelder verhängt werden, da die jeweiligen Parkausweise zwar gut erkennbar - am besten auf der Armatur hinter der Windschutzscheibe - platziert werden müssen, für eine schneefreie Scheibe ist der Fahrzeughalter jedoch nicht verantwortlich.
Anders verhält sich dies für das Kennzeichen des Fahrzeuges während der Fahrt. Dieses muss auch im Winter klar und eindeutig zu erkennen sein. Ist es also verschmutzt, vereist oder von Schnee bedeckt, muss der Fahrzeugführer dieses vor Inbetriebnahme freikratzen oder säubern.
Tut er dies nicht und wird erwischt, droht eine Verwarnung in Höhe von fünf Euro.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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