Bietet die Corona-Krise eine Grundlage zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Verein?
Die Corona-Krise lähmt zurzeit das ganze Land, öffentliche Einrichtungen stellen den Betrieb ein, auch Sport- und Musikveranstaltungen sind abgesagt. Auch Sport- und Freizeitvereine müssen ihre Dienste bis auf Weiteres einstellen. Können Mitglieder aufgrund dessen außerordentlich kündigen?
Vertragliche Bindung an den Verein
Wenn man in einem Verein oder Fitnessstudio als eingeschriebenes Mitglied gilt, sind in der Regel Monats- beziehungsweise Jahresbeiträge zu zahlen. Dabei erklärt die Satzung, auf welche Weise man in den Verein eintreten und auch wieder austreten kann.
Hier gelten in den meisten Fällen gewisse Kündigungsfristen, beim Sportverein laufen diese meistens zum Ende des Kalenderjahres aus, Fitnessstudios binden ihre Mitglieder häufig über mehrjährige Verträge.
Doch kann ein Mitglied auch außerordentlich, also fristlos kündigen? Wie würde das funktionieren und wären Einschränkungen durch den Coronavirus ein außerordentlicher Kündigungsgrund?
Außerordentlicher Kündigungsgrund
Eine außerordentliche Kündigung oder ein Sonderkündigungsrecht kann dazu führen, dass ein Vertrag zwischen Verein und Mitglied auch schon vor Beendigung der Grundlaufzeit aufgelöst werden kann. Hierbei kann der Grund von jeder Vertragspartei ausgehen, das heißt sowohl das Mitglied als auch der Verein können dem jeweils anderen, wenn ein Grund gegeben ist, außerordentlich kündigen.
Demnach kann ein Vereinsmitglied die vertraglich versprochenen Leistungen des Vereins bemängeln, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, steht dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Zu außerordentlichen Kündigungsgründen zählen unter anderem, dass der Verein versprochene Kurse oder Trainingseinheiten dauerhaft nicht stattfinden lässt, die Beiträge erhöht werden, Vereinsflächen aufgrund von Umbauten nicht genutzt werden können, der Verein seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, oder die vereinstypischen Trainingseinheiten beziehungsweise Öffnungszeiten sich signifikant ändern.
Die gesetzlich definierte angemessene Frist beträgt hier in etwa drei bis vier Wochen, innerhalb welcher Zeit die Mängel, also die Kündigungsgründe zu beseitigen sind. Das Mitglied sollte die Mängel möglichst genau dokumentieren, um sie bei der späteren fristlosen Kündigung auch als Kündigungsgrund verwenden zu können.
Wegen Corona-Krise fristlos kündigen
Stellt man dies in den Kontext der aktuellen Corona-Krise, gilt es wichtige Aspekte zu beachten.
Muss ein Verein aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vorübergehend den normalen Betrieb einstellen, oder wird die Schließung durch die Bundesregierung und andere Verbände verordnet, kommt der Verein nur seiner Pflicht nach, die Vereinsmitglieder zu schützen. Bei gesetzlicher Verordnung wäre es dem Verein außerdem gar nicht mehr erlaubt, dem Tagesgeschäft nachzugehen.
Zudem muss laut Gesetz ein behebbarer Mangel, von Seiten des Vereins bestehen, damit sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund ergibt. Auch das ist durch die Corona-Pandemie nicht gegeben, hierbei handelt es sich um höhere Gewalt.
Somit wäre, auch wenn der Verein länger als vier Wochen den Betrieb einstellt, durch das Coronavirus immer noch kein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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