Verbraucherrechte

Corona-Krise - Diese Rechte haben Verbraucher, wenn Veranstaltungen abgesagt werden

04.11.20 06:47 Uhr

Corona-Krise - Diese Rechte haben Verbraucher, wenn Veranstaltungen abgesagt werden | finanzen.net

Welche Rechte haben Verbraucher, wenn aufgrund des Coronavirus öffentliche Veranstaltungen abgesagt werden? In welchen Fällen müssen Ticketpreise selbständig getragen werden und wann ist der Veranstalter in der Pflicht?

Gesetzlicher Erstattungsanspruch

Das Coronavirus legt Großveranstaltungen und das öffentliche Leben zu großen Teilen lahm. Events werden abgesagt, Sportveranstaltungen finden nicht mehr statt, Theater und Konzertkarten können nicht eingelöst werden.

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Wichtig ist hierbei zu beachten, auf welche Rechte der Verbraucher während der Corona-Krise zurückgreifen kann.

Grundsätzlich gilt: Wenn der Veranstalter ein Event absagt, entsteht ein Erstattungsanspruch in Höhe des geleisteten Ticketpreises. Da der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann, gilt die Rechtsgrundlage des Paragraphen 275 BGB, dementsprechend ist es unmöglich, die Vertragsbedingungen zu erfüllen, wodurch der Verbraucher einen Anspruch auf Kostenausgleich erhält.

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Der Regelfall

Prinzipiell besitzt auch die Bundesregierung - in Form der örtlichen Gesundheitsämter - die Autorität, Großveranstaltungen und kleinere Events abzusagen. Dieses Recht ist im Infektionsschutzgesetz Paragraph 28 festgehalten, so hat die zuständige Behörde die Befugnis, "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten".

Dennoch ist der Veranstalter auch in solchen Fällen in der Pflicht, die Ticketpreise an den Verbraucher zurückzuerstatten. Viele Veranstalter versuchen sich zwar von dieser Pflicht durch gewisse Geschäftsbedingungen freizusprechen, dies wird rechtlich jedoch nicht anerkannt. Dementsprechend sollte sich der Verbraucher wehren, wenn der Veranstalter sich weigern sollte, den Kaufpreis der Eintrittskarte zu erstatten.

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Servicegebühren und Transaktionskosten müssen hingegen nicht zurückerstattet werden, diese sind dementsprechend vom Verbraucher zu tragen.

Wichtig ist jedoch, dass das verwirkte Ticket aufgehoben wird, damit die Kostenerstattung möglichst reibungslos vollzogen werden kann.

Besondere Fälle

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Dauerkarten von Sportveranstaltungen und anderen Events. "Der Wert der Dauerkarte muss in diesen Fällen entsprechend herabgesetzt werden. Wer eine Karte für alle 17 Heimspiele seines Vereins hat, davon aber nur zwölf besuchen kann, weil fünf Spiele ohne Zuschauer ausgetragen werden, kann Geld zurückverlangen", erklärt Martin Schmidt-Kessel, Professor für Verbraucherrecht, im Interview mit der Tagesschau.

Auch wenn Veranstaltungen auf andere Termine verschoben werden, hat der Verbraucher ein Recht auf Kostenausgleich, sofern er das Event nicht mehr besuchen kann. Bleibt er dem Event jedoch aus Angst fern, ohne dass dieses abgesagt wurde, muss der Verbraucher die Kosten selber tragen.

Wurden ein Hotel und eine Zugreise aufgrund der Veranstaltung gebucht, gestaltet es sich in diesem Fall schwieriger, die Kosten zurückerstattet zu bekommen. Da die Leistungen der Zugreise und Unterkunft theoretisch in Anspruch genommen werden könnten, ist der Verbraucher hier auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen. Die Deutsche Bahn hat in solch einem Fall beispielsweise angekündigt, die Kosten zurückzuerstatten.

Der Verbraucher muss auch dann die Kosten tragen, wenn er eine gebuchte Pauschalreise aus Angst nicht antreten möchte. Solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt und auch keine anderen Umstände gegeben sind, gelten die Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters.

Muss der Verbraucher während der Reise und darüber hinaus in Quarantäne verweilen, so ist mit einer 50-prozentigen Beteiligung an den Mehrkosten zu rechnen. Das heißt, der Reiseveranstalter und der Reisende müssen die Kosten der Quarantäne, welche über die eigentliche Urlaubsdauer hinausgeht, zu gleichen Anteilen tragen.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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