Bundesurlaubsgesetz: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Jahresurlaub vor- oder nachgearbeitet wird?
In Deutschland ist fest geregelt, dass Angestellten Urlaub zusteht. Dürfen Arbeitgeber verlangen, dass man die Urlaubszeit vor- oder nacharbeitet? Experten sind sich einig.
In Deutschland ist seit rund 60 Jahren das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in Kraft. In Paragraf 1 steht: "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub." Der Urlaubsanspruch liegt dabei für Angestellte mit einer Sechs-Tage-Woche bei mindestens 24 Tagen, wer fünf Tage in der Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Urlaubstage - Sonn- und Feiertage ausgenommen.
Ausgleich der Urlaubszeit widerspricht dem Erholungszweck
Manche Arbeitgeber verlangen von ihren Angestellten, diese Urlaubszeit vor- oder nachzuarbeiten. Solche Forderungen sind allerdings nicht rechtens: "Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt immer als bezahlt. Sie müssen die Tage, die Sie wegen Urlaub gefehlt haben, weder vorarbeiten noch nacharbeiten", heißt es im Rechtsblog der Anwaltskanzlei Zametzer. Im Interview mit dem Merkur erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, dass die Forderung nach Vor- oder Nacharbeitung der Urlaubszeit dem gesetzlich in Paragraf 1 BurlG festgelegten Erholungszweck des Urlaubs widerspricht.
Das sagt auch Arbeitsrechtler Jürgen Markowski im Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (rnd): "Urlaub soll der Erholung dienen. Das kann nicht funktionieren, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorher oder danach viel zusätzliche Arbeit leisten müssen."
Das Team während der Arbeitszeit auf die eigene Abwesenheit vorbereiten
Markowski sagt aber auch: "Allerdings können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigten anweisen, für ihren Urlaub im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit ihre Arbeit so vorzubereiten, dass für die Kolleginnen und Kollegen in der Urlaubszeit möglichst wenig Aufwand entsteht."
Es gilt also, das Team so gut wie möglich auf die eigene Abwesenheit vorzubereiten. Dabei muss man sich natürlich an die Anweisungen der Vorgesetzten halten - länger als sonst im Büro zu bleiben, kann jedoch nicht verlangt werden. Sollte der Arbeitgeber eine solche Forderung äußern, lautet die Empfehlung der Anwaltskanzlei Zametzer, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich rechtlich beraten zu lassen.
Redaktion finanzen.net
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