Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern einen gesonderten Urlaubsanspruch während der Schulferien?
Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern einen gesonderten Anspruch auf Urlaub während der Schulferien? Zur Beantwortung dieser Frage spielen die individuellen Rahmenbedingungen eine signifikante Rolle.
Urlaub mit schulpflichtigen Kindern
Schulpflichtige Kinder grenzen den Zeitraum, in dem die Eltern als Arbeitnehmer Urlaub beanspruchen können, erheblich ein. Denn einfach mal zwischendurch in den Urlaub fahren lässt sich mit Kindern nicht ohne weiteres realisieren.
Starten die Ferien und damit die schulfreie Zeit, beginnt für die Eltern eine zusätzliche Belastung. Zum einen muss eine Ferienbetreuung oder ähnliches organisiert werden, sofern die Kinder noch nicht alleine bleiben können, zum anderen muss ein geplanter Urlaub für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Doch haben Eltern von schulpflichtigen Kindern einen Urlaubsanspruch in der Ferienzeit?
Die gesetzliche Regelung
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp erklärt dies gegenüber der Welt folgendermaßen: Der Urlaub werde im Bundesurlaubsgesetz geklärt, "Darin heißt es, dass ein Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dringende betriebliche Belange sprechen dagegen."
Demnach muss der Arbeitgeber den Wünschen des Angestellten entgegenkommen, allerdings müssen hierbei auch die Urlaubsanträge mehrere Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wobei Eltern laut Paragraph 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes den Urlaub vorrangig gewährt bekommen müssen.
Wenn allerdings alle Eltern im Unternehmen zur gleichen Zeit in den Urlaub reisen möchten, sodass der Betrieb nicht mehr aufrecht gehalten werden kann, muss vom Arbeitgeber eine alternative Lösung kommuniziert werden.
Der Einzelfall ist entscheidend
Doch auch wenn der Arbeitgeber wiederholt betriebliche Gründe beziehungsweise soziale Belange anderer Kollegen als Begründung nutzt, um einem anderen Arbeitgeber den Urlaubsantrag zu verwehren, kann dies unter Umständen rechtlich unwirksam sein.
So urteilte das Arbeitsgericht Köln im Jahr 2014 zugunsten eines Arbeitnehmers, dem ähnliches widerfahren ist. In diesem speziellen Fall wurde der Urlaubsantrag für die Winter- sowie Sommerferien des Arbeitnehmers erneut abgelehnt. Entsprechend forderte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gerichtlich ein, mit der Begründung, dass er schulpflichtige Kinder habe und auf die Schulferien angewiesen sei.
Dem Antrag wurde durch das Kölner Arbeitsgericht stattgegeben, da der Arbeitgeber exakt begründen müsse, welchem Arbeitnehmer der Arbeitgeber bereits den Urlaub gewährt habe. So liest sich das Urteil der Akte 14 Ga 65/14 wie folgt: "Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte weder dringende betriebliche Gründe noch entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Beklagten aufgrund der Sommerferien eine Bedarfsplanung erstellt wird, die dem Arbeitsanfall einerseits und den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer andererseits gerecht werden soll. Jedoch reicht der pauschale Vortrag der Beklagten, aufgrund dessen könnten nur 70 Urlaubsplätze vergeben und nicht alle Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden, nicht aus, um entgegenstehende dringende betriebliche Belange zu begründen."
Demnach könnten Eltern von schulpflichtigen Kindern im Zweifelsfall und mangelnder Kooperation des Arbeitgebers ihren Urlaubsanspruch mittels einstweiliger Verfügung gerichtlich geltend machen. Doch auch hierbei muss stets der Einzelfall begutachtet werden, weshalb keine pauschale Aussage getroffen werden kann.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Africa Studio / Shutterstock.com