Urlaubsabgeltungsanspruch

Wieso man keinen Urlaubsanspruch ohne Leistung hat

19.09.24 06:43 Uhr

Urlaubsanspruch und Arbeitsleistung: Was passiert, wenn Sie nicht arbeiten? | finanzen.net

Haben ältere Arbeitnehmer in der passiven Altersteilzeit Anspruch auf vollen Urlaub? Ein Mann glaubt ja, das Bundesarbeitsgericht ist anderer Ansicht.

Ende 2014 wechselte ein älterer Arbeitnehmer in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber in ein Altersteilzeitverhältnis. Man einigte sich auf ein Blockmodell, nach dem der Mitarbeiter bis März 2016 noch in vollem Umfang arbeiten, anschließend bis Ende Juli 2017 in eine Freistellungsphase übergehen sollte. Entsprechend seiner geleisteten Arbeitszeit erhielt er für das Jahr 2016 lediglich acht Urlaubstage. Der Mann glaubte aber, dass ihm auch in der Freistellungsphase ein voller Urlaubsanspruch von 30 Tagen zustehen würde und zog vor Gericht.

Haben Altersteilzeitler Anspruch auf Urlaub?

Die Richter kamen zu einem eindeutigen Urteil: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollen Urlaubstage. "Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu", wie es in der Urteilsbegründung vom 24. September heißt, "die Freistellungsphase ist mit 'null' Arbeitstagen in Ansatz zu bringen".

Dies gilt, wenn die Freistellungsphase ein gesamtes Kalenderjahr umfasst. Geht ein Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres von der Arbeits- in die Freistellungsphase über, "muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden". Damit zufrieden geben wollte sich der Kläger jedoch nicht und legte Revision ein - die für ihn allerdings ebenfalls erfolglos ausfiel.

Auch andere Sonderfälle von diesem Urteil betroffen

Ein ähnliches Urteil erließ das Bundesarbeitsgericht (BAG), bei dem es um eine aus der Elternzeit zurückgekehrte Arbeitnehmerin ging, die das Arbeitsverhältnis zum Juni 2016 kündigte. Aufgrund der angeblich während der Elternzeit erworbenen Urlaubstage, beanspruchte sie einen zwei Monate früheren Ausstieg aus dem Unternehmen. Da der Arbeitgeber dem aber nicht einwilligte, zog die Mitarbeiterin vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses urteilte allerdings zugunsten des Arbeitgebers und äußerte, dass in der Elternzeit zwar Urlaubsanspruch bestünde, dieser aber vom Unternehmen gekürzt werden könne.

Schließlich könnten Arbeitnehmer, die in einem Zeitraum wegen Elternzeit oder aus sonstigen Gründen nicht arbeiten, nicht jenen gleichgestellt werden, die tatsächlich arbeiten.

Redaktion finanzen.net

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