Einzelzimmer im Hotel gebucht - ist ein spontaner Übernachtungsgast erlaubt?

Es ist eine Situation, die viele im Urlaub schon erlebt haben: Ein spontaner Übernachtungsgast kündigt sich an. Ob alte Bekannte oder neue Urlaubsfreundschaften - die Idee klingt harmlos. Doch was sagt das Hotelrecht dazu?
Problemstellung: Spontaner Übernachtungsgast im Einzelzimmer
Die rechtliche Grundlage für die Nutzung eines Einzelzimmers durch mehr als eine Person ergibt sich aus dem sogenannten Beherbergungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der Elemente des Mietrechts enthält und sich nach § 535 BGB richtet. Das bedeutet: Das Hotel verpflichtet sich, dem Gast das vereinbarte Zimmer zur Verfügung zu stellen, während der Gast zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet ist. Dieser Vertrag gilt ausschließlich für die namentlich gebuchte Person - eine weitere Person ist rechtlich nicht automatisch mit eingeschlossen.
Viele Hotels regeln dies ausdrücklich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): So heißt es etwa in den AGB des BLOCK Hotel & Living in Ingolstadt: "Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform." Unproblematisch sei es jedoch in Einzelfällen, wenn "ausnahmsweise eine andere Person bei mir schläft", erklärt Rechtsanwalt und Reiserechtsexperte Paul Degott im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur.
Hotel kann Übernachtung verweigern - rechtlich ist das zulässig
Auch wenn es für viele Reisende harmlos erscheint: Ein Hotel ist rechtlich nicht verpflichtet, eine zusätzliche Übernachtungsperson in einem Einzelzimmer zu akzeptieren - insbesondere dann nicht, wenn keine vorherige Zustimmung eingeholt wurde. Wird dennoch eine weitere Person im Zimmer untergebracht, kann dies als Vertragsbruch gewertet werden.
Darüber hinaus übt das Hotel das Hausrecht aus und darf Gäste, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, im Zweifel sogar des Hauses verweisen. Hinzu kommen gesetzliche Vorgaben wie etwa die Brandschutzvorschriften oder die Meldepflicht gemäß § 29 Bundesmeldegesetz, die eine spontane Aufnahme weiterer Personen einschränken können.
Laut Rechtsanwalt Paul Degott kann ein Hotel zudem auf die doppelte Inanspruchnahme von Leistungen hinweisen - etwa wenn der zusätzliche Gast frühstückt oder andere Services nutzt - und dafür eine entsprechende Nachzahlung verlangen. Wer plant, eine weitere Person im Hotelzimmer übernachten zu lassen, sollte dies unbedingt vorab mit dem Hotel klären. In vielen Fällen ist ein Zimmerwechsel oder ein Aufpreis erforderlich, insbesondere wenn Frühstück oder andere Leistungen in Anspruch genommen werden.
Was Hotelgäste beachten sollten
Hotels zeigen sich oft entgegenkommend, wenn Gäste offen und ehrlich kommunizieren. Entscheidend ist, dass keine dauerhafte zusätzliche Nutzung entsteht, die über das ursprünglich vereinbarte Maß hinausgeht. Reiserechtsexperte Paul Degott betont, dass kurzfristige Übernachtungen ohne zusätzliche Ansprüche in der Regel toleriert werden, solange sie ein Einzelfall bleiben und das Hotel informiert ist.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Dragon Images / Shutterstock.com