Wichtige Urlaubstipps: Was Reiselustige während der Corona-Pandemie beachten sollten
Die Bundesregierung rät weiterhin von allen nicht notwendigen Reisen ab - wer dennoch eine Reise buchen möchte oder muss, sollte einige wichtige rechtliche Grundlagen im Hinterkopf behalten.
Mitte Februar haben Bund und Länder erneut über das weitere Vorgehen bezüglich der Corona-Pandemie entschieden. Auf der Website der Bundesregierung heißt es weiterhin: "Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen im In- und ins Ausland sind zu vermeiden." Es handelt sich hierbei um einen Aufruf, keine Vorschrift, weswegen es im eigenen Ermessen liegt, ob eine Reise zwingend erforderlich ist oder nicht und ob sie angetreten werden sollte. Diejenigen, die ihre Reise antreten möchten, sollten sich schon vor Reisebeginn mit den rechtlichen Bedingungen rund um die Themen Stornierung, Preisminderung und Leistungsmangel befassen.
Wohin darf die Reise gehen?
In Deutschland gilt mittlerweile seit vielen Wochen ein Beherbergungsverbot für Touristen, was die Reisemöglichkeiten im Inland deutlich einschränkt. Das Beherbergungsverbot gilt allerdings nicht überall auf der Welt: von Region zu Region gelten andere Regelungen. Reisen ins Ausland sind von deutscher Seite aus nicht pauschal verboten, es gibt allerdings Reisewarnungen für vom Robert-Koch-Institut (RKI) ausgewiesene Risikogebiete. Eine Reisewarnung ist jedoch kein Reiseverbot - Reisen in Risikogebiete sind also weiterhin erlaubt, sofern die entsprechenden Regionen eine Einreise gestatten.
Die Bundesregierung und das RKI stufen verschiedene Regionen und Reiseziele abhängig von der 7-Tage-Inzidenz unterschiedlich ein und schreiben entsprechend auch unterschiedliche Rückreisebedingungen vor. Auch für Regionen mit besonderen Virusmutationen gelten Reisewarnungen - für Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ist die Einreise aus solchen Gebieten nach Deutschland momentan erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorgezeigt werden kann. Welche Tests akzeptiert werden und welche nicht, wie die genauen Einreisebestimmungen für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten lauten und welche Regelungen in den verschiedenen Regionen der Welt gelten, sind wichtige Daten, die im besten Falle noch vor der Abreise in Erfahrung gebracht werden sollten - etwa, um lange Wartezeiten oder gar eine vorhersehbare Einreiseverweigerung im Zielland zu vermeiden. Die Bundesregierung informiert auf ihrer Webseite darüber, ebenso wie über die Bestimmungen der einzelnen deutschen Bundesländer.
Welche Quarantäne-Regelungen für die Rückreise nach Deutschland gelten, sollte übrigens ebenfalls vor der Abreise in Erfahrung gebracht werden: Eine vorhersehbare Quarantäne ohne Krankheitsfall, die die Arbeitsfähigkeit eines Angestellten beeinträchtigt oder gänzlich aussetzt, kann abhängig vom Einzelfall zum Streit mit dem Arbeitgeber führen.
Stornierung: die AGBs genau lesen
Während der Pandemie kann es ungemein schwierig sein, verlässliche Pläne aufzustellen. Deswegen sollten Reisende im Ausland aktuell unbedingt die Stornobedingungen ihres Veranstalters oder Hoteliers kennen, sofern sie direkt beim Anbieter oder über eine Online-Vermittlungsseite gebucht haben. Denn in diesem Fall gilt ausländisches Recht - und in vielen EU-Ländern entscheiden die Hoteliers und Veranstalter selbst über ihre Stornobedingungen. Momentan ist es aufgrund der ständigen Planungsunsicherheiten besonders sinnvoll, solche Verträge zu unterzeichnen, die eine kostenfreie Stornierung oder volle Rückerstattung des Preises ermöglichen. In einigen Ländern sind dem ADAC zufolge anstelle einer Stornierung auch Gutscheinlösungen üblich. Um als Kunde sicher zu gehen, dass die Kosten im Notfall erstattet werden, kann beim Anbieter eine zusätzliche schriftliche Bestätigung dafür eingeholt werden, dass eine kostenlose Stornierung möglich ist. Reisenden, die sich vor dem möglicherweise sehr großen Aufwand scheuen mit allen individuell gebuchten Anbietern einzeln in Kontakt zu treten, empfiehlt der ADAC in diesem Jahr Pauschalreisen: Für die Stornierung solcher Reisen muss nur der Großanbieter informiert werden.
Wurde hingegen bei einem deutschen Anbieter gebucht, gilt selbstverständlich auch deutsches Recht. Auch hier ist es natürlich sinnvoll, die Stornobedingungen vor Vertragsunterzeichnung genau zu lesen - aber: Allgemein gilt nach deutschem Recht, dass (Pauschal-)Reisen kostenfrei stornierbar sind, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, das gebuchte Reiseerlebnis also stark eingeschränkt oder unmöglich realisierbar ist. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung können beispielsweise eine drohende Quarantäne im Einreiseland oder eine Grenzschließung sein. Eine Reisewarnung kann dem ADAC zufolge auch als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden. Achtung: Reisehinweise genügen nicht als außergewöhnliche Umstände.
Kostenfreie Stornierung oder Preisminderung sind möglich, wenn der Grund nicht im eigenen Verschulden liegt
Zudem gilt nach deutschem Recht, dass ein Kunde beim Reiseveranstalter oder Hotelier eine kostenfreie Stornierung oder eine Preisminderung normalerweise dann anfordern kann, wenn der Grund dafür nicht das eigene Verschulden ist. Ob der Anbieter die Schuld am verminderten Reiseerlebnis trägt, ist irrelevant: Er muss Kosten erstatten. Dabei hat der Kunde jedoch zu beweisen, dass der Reiserücktritt oder ein Mangel das Resultat beeinträchtigender Umstände ist. Das kann ganz einfach sein, wenn etwa das Wellnessprogram eines Luxushotels nicht zur Verfügung steht, der Urlaub aber dennoch angetreten wird oder schlichtweg die Grenze geschlossen ist. Veranstalter können für Leistungen, die aufgrund des Virus nicht ausführbar sind, auch einen Ersatz anbieten, also eine Leistungsveränderung vornehmen. Dies ist zwar rechtens - annehmen muss ein Kunde ein solches Angebot allerdings nicht. Er kann stattdessen weiterhin eine Preisminderung fordern, da die im Buchungsvertrag geschlossenen Vereinbarungen von Seiten des Anbieters nicht erfüllt werden. Im Falle eines Beherbergungsvertrags mit einem Hotel handelt es sich hier um einen sogenannten Mietmangel. Preisminderungen können auch dann eingefordert werden, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde, die Vertragsbedingungen aber vom Veranstalter nicht erfüllt werden.
Achtung: Mit Hotels und anderen Unterkünften wird für gewöhnlich ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen, welcher die Leistungen auf dem Gelände des Anbieters umfasst. Das Erlebnis außerhalb des Grundstücks hat meist jedoch nichts mit dem Beherbergungsvertrag zu tun. Deswegen können Hotelgäste beim Hotelier auch keine Entschädigung für geschlossene Cafés und Museen in der Region einfordern. Dies erklärt ADAC-Clubjuristin Ellen Stamer in einem Video.
Fluggesellschaften und Bahnunternehmen
Grundsätzlich ist es möglich, gebuchte Flüge zu stornieren. Es hängt allerdings von den AGBs und dem spezifischen Buchungsvertrag ab, ob eine Stornierung kostenfrei ist. Zudem gibt es noch nicht allzu viele Präzedenzfälle für die Stornierung von Flügen während einer Pandemie - deswegen empfiehlt der ADAC, mit der Fluggesellschaft persönlich in Kontakt zu treten und das Problem zu besprechen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Für Bahnunternehmen gibt es in Deutschland hingegen eine detailliertere Regelung: Dieselben Rechte, die bei einer Verspätung von 60 Minuten gelten, treten auch im Fall von außergewöhnlichen Umständen in Kraft.
Übrigens: Auf eine Reiserücktrittversicherung ist nur dann Verlass, wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann - hierzu gehört zum Beispiel meist Krankheit und möglicherweise auch die plötzliche Grenzschließung. Offenbar klammern einige Reiserücktrittsversicherungen allerdings den Pandemiefall aus, weswegen auch hier vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte ganz genau gelesen werden sollte. In der aktuellen Situation sollten Reisende lieber einmal mehr das persönliche Gespräch mit Veranstaltern suchen: Inwieweit kann das Angebot überhaupt realisiert werden, welche Einschränkungen wird es geben, muss in den Hotelfluren eine Maske getragen werden? Eine gute Lösung können Buchungen mit Frühbucherrabatt sein, wenn der Rabatt die möglicherweise aufkommenden Stornokosten übersteigt.
Redaktion finanzen.net
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