In der Kantine nicht Unfallversichert? Gerichtsurteil gibt Klarheit
Auf dem Weg zum Kaffeeautomat verletzt sich eine Angestellte, die Unfallversicherung sieht die Verletzung aber nicht als einen Arbeitsunfall. Das Hessische Landessozialgericht hat nun in einem Urteil Klarheit geschaffen.
Was genau gilt als Arbeitsunfall?
Unfälle am Arbeitsplatz sind nicht selten. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gab es im Jahr 2022 über 790.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Besonders der Gang zur Kaffeemaschine birgt durchaus Risiken für Arbeitnehmer, insbesondere frisch gewischte Böden können hierbei eine große Gefahrenquelle sein und sollten nicht unterschätzt werden. Inwiefern eine Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten als Arbeitsunfall gilt, wird sehr unterschiedlich gewertet. Es stellt sich die Frage, ob Unfälle, die in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsplatzes stattfinden, als Arbeitsunfälle gelten. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil eine großzügigere Auslegung des Begriffs gestärkt. Doch was genau war passiert?
Eine Verwaltungsangestellte hatte sich auf dem Weg zum Kaffeeautomaten verletzt. Laut einer Unfallanzeige des Finanzamtes rutschte sie beim Betreten der Kantine, wo der Kaffeeautomat stand, auf dem frisch gewischten Boden aus und erlitt unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers. Das beauftragte Reinigungsunternehmen habe laut Unfallanzeige den Boden kurze Zeit davor feucht gewischt und mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr hingewiesen.
Versicherung lehnt Leistungsanspruch ab
Laut dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts lehnte die Unfallversicherung den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da sie keinen Arbeitsunfall feststellen konnte. Die Versicherung decke laut Unfallversicherung üblicherweise nur den Weg zur Kantine ab und ende mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Kantinenraum selbst falle nicht unter den versicherten Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin legte Widerspruch ein, doch die Versicherung wies diesen zurück.
Das Hessische Landessozialgericht sieht das anders und gab der Klage der Verwaltungsangestellten statt. "Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht", so das Gericht. Der Weg des Arbeitnehmers, um sich Getränke oder Essen zu besorgen, sei grundsätzlich versichert.
Redaktion finanzen.net
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