Darauf muss beim Geschenk-Umtausch geachtet werden
Gerade in der Vorweihnachtszeit stellt sich häufig die Frage, was mit Geschenken passiert, die am Ende nicht gefallen. Alles, was Sie für einen Umtausch wissen müssen.
Es macht einen Unterschied, wo Sie das Geschenk gekauft haben
Gerade in der Weihnachtszeit stellen sich Kunden häufig die Frage, ob und wie lange sie Geschenke noch umtauschen können. Denn was passiert, wenn das Geschenk in diesem Jahr nicht gefällt? Der Umtausch von Geschenken wird vom Gesetz nicht anders gehandhabt als jeder andere Warenumtausch auch. Hier unterscheidet das Gesetz allerdings zwischen Onlinebestellungen und Einkäufen direkt vor Ort, denn prinzipiell gilt in Deutschland, dass ein Geschäft Ware nicht mehr zurücknehmen muss, wenn diese bereits beim Kauf vom Kunden gesehen wurde. Deshalb sind die Einkaufsläden in keinster Weise verpflichtet, die Produkte zurückzunehmen oder einen Umtausch zuzulassen, es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Trotzdem bieten viele Geschäfte diesen Service aus Kulanz an, um die Kundenzufriedenheit zu steigern.
Für Online-Shops gelten allerdings andere Richtlinien. Da es bei Online-Bestellungen für den Kunden unmöglich ist, das Produkt persönlich in Augenschein zu nehmen, gilt für Online-Shops ein sogenanntes Widerrufsrecht. Käufer können die Ware dementsprechend während eines bestimmten Zeitraums ohne Angaben der Gründe zurücksenden. Anders als beim Umtausch, bei dem die umgetauschten Gegenstände entweder erstattet, verrechnet oder für einen Gutschein eingetauscht werden können, wird beim Widerruf immer das Geld an den Kunden zurückgezahlt. Die Versandkosten der Rücksendung müssen allerdings vom Kunden selbst getragen werden, manche Online-Dienste übernehmen großzügig aber auch diese.
Diese Fristen gelten
Da Geschäfte per Gesetz nicht dazu verpflichtet sind Waren umzutauschen, können Rückgabe- und Umtauschfristen vom jeweiligen Laden individuell festgelegt werden. Oft reichen diese von zwei Wochen bis zu einem Monat. Anders verhält sich das bei den Online-Shops, welche vom Gesetz dazu angewiesen sind, eine Widerrufsfrist einzuhalten. Diese 14-tägige Widerrufsfrist beginnt ab dem Moment, in welchem der Kunde das Paket in Empfang nimmt. Deshalb sollte beim Kauf des Geschenks über einen Online-Händler unbedingt darauf geachtet werden, das Geschenk nicht zu zeitig zu kaufen, sonst ist die Frist beim Zeitpunkt des Schenkens schon abgelaufen. Die gute Nachricht hier: Gerade über die Weihnachtszeit bieten einige Geschäfte auch längere Fristen an.
Diese Umtausch-Bedingungen müssen erfüllt werden
Für den Umtausch oder die Rückgabe von Geschenken müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Darunter fällt der Nachweis, dass der Artikel auch dort im Geschäft gekauft wurde. Doch muss dafür unbedingt der Kassenbon aufgehoben werden? Der Konsumforscher Oliver Gansser, Professor an der FOM Hochschule München, erklärte web.de gegenüber: "Die Rechnung muss man nicht aufbewahren, man muss lediglich nachweisen, dass man die Ware dort gekauft hat - das geht auch mit einem Kontoauszug oder Kreditkartenbeleg". Allerdings kann ein Kassenbeleg den Umtausch vereinfachen.
Originalverpackungen sind für einen Umtausch nicht zwingend erforderlich, obwohl verschiedene Händler die Ware lieber in der ursprünglichen Verpackung zurücknehmen. Auch wenn die Verpackung eher irrelevant ist, muss das Produkt selbst in einem einwandfreien Zustand zurückgebracht werden, denn werden Mängel festgestellt, die erst nach dem Kauf entstanden sind, muss der Händler die Produkte nicht zurücknehmen.
Diese Produkte sind vom Umtausch ausgeschlossen
Es gibt Artikel, die von Vornherein vom Umtausch und Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Dazu gehören Maßanfertigungen, Hygieneartikel, Veranstaltungstickets wie Konzerttickets und versiegelte Datenträger wie CDs, DVDs und Videospiele, bei denen beim Öffnen schon die Versiegelung aufgebrochen wurde.
Jederzeit dürfen Artikel aber reklamiert werden, die bereits beim Kauf Mängel aufwiesen. Für die Reklamation hat der Käufer zwei Jahre Zeit, ebenso kann er vom Verkäufer eine kostenlose Reparatur verlangen.
Redaktion finanzen.net
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