Überstunden im Blick

Achtung Arbeitnehmer: Dieser Satz im Arbeitsvertrag ist ungültig

26.07.19 20:26 Uhr

Achtung Arbeitnehmer: Dieser Satz im Arbeitsvertrag ist ungültig | finanzen.net

Wer eine neue Arbeit antritt und im Vorfeld einen seitenlangen Vertrag erhält, ist oft nicht mit allen Formulierungen und deren Bedeutungen vertraut. Hier ist es seitens der Arbeitgeber möglich zu tricksen. Stoßen Sie jedoch auf diesen Satz, haben Sie vor Gericht gute Chancen.

Beim Antreten einer neuen Anstellung ist es selbstverständlich, dass der Arbeitsvertrag vorab genauestens gelesen werden sollte. Doch auch wenn dies gewissenhaft getan wurde, heißt das nicht immer, dass man als Laie auch alle Formulierungen im Vertrag versteht und die Tragweite deutlich wird. Dies liefert Arbeitgebern die Möglichkeit auch ungültige Passagen in den Vertrag zu mogeln. Die gute Nachricht ist, dass viele solcher Formulierungen von Gerichten bereits als ungültig deklariert worden sind. Beim Auffinden einer solchen Passage, kann man sich also getrost auf die entsprechenden Gerichtsurteile berufen.

Bei Überstunden kann getrickst werden

Gerade bei einem Thema, das dem Arbeitgeber oft zu Gute kommt, wird ein solch ungültiger Satz gern genutzt: "Mit der Arbeitsvergütung sind etwaige Überstunden abgegolten". Für den Arbeitnehmer ist in diesem Satz völlig unklar, wie viele Überstunden genau in der Arbeitsvergütung beinhaltet werden. Da die Formulierung schwammig daherkommt, wird das Transparenzgebot verletzt und infolgedessen der Arbeitnehmer benachteiligt. Wer diesen Satz in seinem Arbeitsvertrag findet, kann vor Gericht ziehen und die Vergütung seiner geleisteten Überstunden einklagen. Ist die Zahl der abgegoltenen Überstunden jedoch im Vertrag genau definiert, ist die Passage gültig. Ist man sich nicht sicher, ob die Formulierung gültig ist oder nicht, ist es ratsam, sie von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Verjährung nach drei Jahren

Wer einer Arbeit schon länger nachgeht und die Klausel nicht gleich als ungültig erkannt hat, kann die Vergütung seiner Überstunden noch innerhalb von drei Jahren einfordern. Nach Ablauf dieser drei Jahren gelten die Überstunden jedoch als verjährt, weshalb auch eine Forderung auf Vergütung nicht mehr möglich ist. Auch hier gilt zu beachten, ob im Vertrag nicht noch eine zusätzliche Klausel eingefügt ist, die die Verjährungsfrist verkürzt auf beispielsweise drei Monate. Dann gilt diese.

Gilt nicht für alle Arbeitnehmer

Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Arbeitnehmer eine Vergütung ihrer Überstunden angesichts der oben genannten Formulierung einklagen können. Denn ist die Arbeit besonders gut bezahlt oder wird als Dienst "höherer Art" eingestuft und das Gehalt übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, dann werden Überstunden auch nicht vergütet. In den alten Bundesländern beläuft sich diese im Jahr 2019 auf ein monatliches Bruttogehalt von 6.700 Euro, wie es auf der Webseite der Bundesregierung heißt. In den neuen Ländern stieg sie auf 6.150 Euro.

Redaktion finanzen.net

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