Terminvereinbarung: Zahlungspflichtig bei Absage oder Nicht-Erscheinen
Das Leben ist manchmal unvorhersehbar und so kann es passieren, dass vereinbarte Termine abgesagt oder sogar vergessen werden. Für das Gegenüber eine ungünstige Situation, schließlich müssen Kosten gedeckt werden, deshalb werden oft "Ausfallhonorare" verlangt. Doch wann muss man diese als Kunde tatsächlich zahlen?
Eine unscharfe Rechtsprechung
Wann bei einem abgesagten oder verpassten Termin gezahlt werden muss, ist nicht genau definiert. Der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter äußert sich gegenüber dem Info-Portal aktiv-online.de wie folgt: "Die Gerichte haben diese Frage ganz unterschiedlich entschieden. Mal musste das Honorar gezahlt werden, mal gab es Schadenersatz, mal gab es gar nichts." Die fehlende Trennschärfe sorgt für Uneinigkeit und Intransparenz, da die Absagefristen von Dienstleister zu Dienstleister unterschiedlich ausfallen. Auch Ärzte und andere Heilkundler weisen eine hohe Diskrepanz hinsichtlich der Abgabefristen und Ausfallhonorare auf. Obwohl vor diesem Hintergrund jeder Fall einzeln zu betrachten ist, gibt es die ein oder anderen Übereinstimmungen. Eine Faustregel sei laut Harald Rotter, dass der Dienstleister genug Zeit haben sollte, um Ersatz zu finden.
Ausdrückliche Vereinbarungen und Besonderheiten
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen können Pauschalhonorare festgelegt werden, diese sind dann bei verpassten Terminen zu bezahlen. Zumindest dann, wenn dies in der Vereinbarung eindeutig hervorgehoben wird.
Insbesondere bei Dienstleistern (zum Beispiel Friseure, Fitnesstrainer oder Berater) werden diese Ausfallzahlungen oftmals in den Vereinbarungen geregelt. Der Anspruch auf diese Zahlung rührt ebenfalls daher, dass es den Anbietern deutlich schwerfällt, schnell einen Ersatz zu finden, da für den Kunden feste Termine geblockt wurden. Dieser Verdienstausfall muss beglichen werden - anders jedoch, wenn ein Spontankunde Zeit hat. Dann müssen die erzielten Einnahmen verrechnet werden. Es kann sich also lohnen, selbst für Ersatz zu sorgen, durch beispielsweise Freunde, die den Termin wahrnehmen.
Bucht man ein Hotel, entsteht ein Beherbergungsvertrag. Die dadurch erwarteten Kosten müssen durch den Kunden gezahlt werden. Dies kann jedoch durch den Kunden umgangen werden, wenn er beweisen kann, dass das Hotel trotz der Nicht-Inanspruchnahme der Buchung vollbesetzt war. Allerdings werben Hotels oft mit kostenlosen Stornomöglichkeiten, sagt man innerhalb der Frist ab, ist es empfehlenswert die Stornierungsmails als Nachweis zu behalten.
Hier muss in der Regel nicht gezahlt werden
Während Patienten bei besonderen Terminen, wie beispielsweise OPs, die entstandenen Kosten sowie möglicherweise das Honorar des Arztes zahlen müssen, sieht es bei Medizinern häufig anders aus. Im Gegensatz zu den besonderen Behandlungen, welche einen festen Zeitraum in Anspruch nehmen, sind die Wartezimmer bei Medizinern in der Regel sehr voll, ein anderer Patient ist also schnell gefunden. Dazu kommt, dass der Mediziner die Kosten der Behandlung nicht einschätzen kann. Zahlungen für einen verpassten oder abgesagten Termin in einer Arztpraxis sind also eher unwahrscheinlich. Es sollte jedoch auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen geachtet werden, da diese unter Umständen doch zu einer Zahlung des Pauschalhonorars verpflichten können.
Definitiv nichts zahlen muss man bei verpassten Terminen mit Verkaufsberatern. Da der Termin als Verkaufsgespräch gewertet wird, also noch kein Vertrag geschlossen wurde, kann der Berater nicht wissen, ob ein Gespräch zum Abschluss geführt hätte. Dieses Risiko muss er auf sich nehmen.
Auch bei Handwerkern, die gekommen sind, um einen Kostenvoranschlag zu machen, kann der verpasste Termin nicht in Rechnung gestellt werden - schließlich weiß der Handwerker auch hier nicht, ob es zu einem Abschluss gekommen wäre. Andere Leistungen von Handwerkern müssen jedoch bezahlt werden, da diese neben festen Terminvereinbarungen vor allem garantiertes Einkommen generiert hätten. Der zusätzliche Zeitaufwand sowie die Anfahrtskosten müssen entschädigt werden.
Beim Restaurant muss eine nicht-wahrgenommene Tischreservierung oftmals nicht erstattet werden. Ein Vertrag entsteht erst mit der Essensbestellung. Doch auch hier gilt: kann der Anbieter - in diesem Fall der Wirt - beweisen, dass er aufgrund der Reservierung anderen Gästen absagen musste, so kann er Schadensersatz verlangen. Wiederum anders sieht es bei der Buchung eines Büfetts aus, da hier bereits ein Bewirtungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Kosten müssen also gedeckt werden.
Für Ware, die reserviert wurde, muss man jedoch nicht aufkommen. Wichtig ist hierbei, darauf zu achten, keine mündlichen oder gar schriftlichen Vereinbarungen zu treffen. Gibt man nämlich ausdrücklich an, die Ware zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen und zu bezahlen, besteht aus juristischer Sicht ein Kaufvertrag.
Redaktion finanzen.net
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