Keine Reiserücktrittsversicherung? - Dann Reise abtreten oder weiterverkaufen
Wer eine Reise nicht antreten kann und keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, steht häufig vor hohen Stornierungsgebühren. Doch es bestehen alternative Methoden eine Reise abzutreten, wodurch die zu tragenden Kosten minimiert werden können.
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Alternativen zur Reisestornierung
Wenn die geplante und schon gebuchte Reise aus beispielsweise gesundheitlichen Gründen nicht stattfinden kann, dann ist das häufig doppelt ärgerlich. Zum einen platzt der ersehnte Urlaub, zum anderen werden in den meisten Fällen Stornierungsgebühren fällig, sofern im Vorfeld keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde.
Verbrauchern stehen jedoch Alternativen zum kostenaufwendigen Reiserücktritt zur Verfügung. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, die gebuchte Flug- oder Pauschalreise an eine weitere Person abzutreten. Aber auch das Weiterverkaufen der Reise stellt eine Option dar.
Damit dies eine legitime Method verkörpert, müssen jedoch die nötigen Rahmenbedingungen bestehen.
Reise durch Namensänderung an einen Dritten übertragen
Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften steht es hierbei offen, ob sie die Option einer Reiseübertragung einräumen. Diese ist also nur dann möglich, wenn das Buchungssystem eine Namensänderung des eingetragenen Reisenden zulässt. Der Verbraucher kann beim Veranstalter persönlich beziehungsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages eruieren, inwiefern solch eine Anpassung ermöglicht wird.
Sollte eine Namensänderung gestattet werden, muss der Verbraucher auch hier mit einer Gebühr von circa 30 Euro rechnen, wenn die Buchungsänderung frühzeitig durchgeführt wird.
Bei easyJet steigen die Kosten beispielsweise auf 68 Euro, wenn die Namensänderung innerhalb von 60 Tagen bis zum Reisebeginn vorgenommen wird. So heißt es in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters, "je früher Sie die Änderungen an Ihrer Buchung vornehmen, desto geringer werden die Kosten und Gebühren ausfallen."
Da nicht alle Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften die Namensänderung per se gestatten, kann ein Telefonat mit dem Kundendienst in manchen Fällen doch noch die gewünschte Buchungsanpassung erwirken.
Die Reise weiterverkaufen
Eine weitere Methode von einer Reise abzutreten, ohne allzu hohe Kosten tragen zu müssen, stellt der Weiterverkauf der gebuchten Reise dar. Das Recht auf den Weiterverkauf ist im Paragraphen 651e des Bürgerlichen Gesetzbuches eindeutig geklärt.
"Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt", heißt es im ersten Absatz des Paragraphen. Die hierbei genannte angemessene Frist wird mit sieben Tagen definiert.
Die Reise lässt sich somit entweder privat oder über kommerzielle Internetportale weiterverkaufen. Findet man einen Käufer im Bekanntenkreis, kann man sich im Kollektiv an den Reiseveranstalter wenden und die Übertragung, in der Regel ohne weitere Gebühren, durchführen.
Wird die Reise über ein Internetportal vermittelt, ist der Arbeitsaufwand zwar geringer, dafür werden jedoch Gebühren fällig, die sich zumeist prozentual an den Stornierungsgebühren orientieren.
Sofern der neue Vertragspartner die gängigen Reiseerfordernisse erfüllt, hat der Veranstalter den Ersatzreisenden zu akzeptieren.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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26.01.2023 | easyJet Sell | Deutsche Bank AG | |
25.01.2023 | easyJet Underweight | JP Morgan Chase & Co. |
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