Studierendes Kind: Das können Eltern von Studenten steuerlich geltend machen
Das Studium ist für viele Menschen ein wichtiger, aber auch kostspieliger Lebensabschnitt - vor allem wenn man dafür das Elternhaus verlassen und wegziehen muss. Eltern, die ihre Kinder während des Studiums finanziell unterstützen, können einige Ausgaben von der Steuer absetzen.
Laufende Kosten können nur Studenten selbst von der Steuer abziehen
Grundsätzlich gilt, dass Eltern die Studiengebühren (anders als bei Schulgeld von Privatschulen) sowie laufende Kosten wie zum Beispiel den Kauf von Arbeitsmaterialien wie Büchern nicht von der Steuer absetzen können. Wie verivox erklärt, geht dies auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs von Oktober 2017 zurück. Die Kosten des Studiums selbst können demnach, anders als von den Studenten selbst, nicht von Eltern steuerrechtlich als Sonderausgabe bei dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Das können Eltern von der Steuer absetzen, wenn sie Kindergeld erhalten
Was Eltern von Studenten steuerlich geltend machen können, hängt von der jeweiligen Situation ab, so verivox. So können Eltern von Studenten, die noch Kindergeld für das betroffene Kind erhalten, den Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen. Dafür müssen jedoch vier Bedingungen erfüllt werden. Zunächst muss das Kind volljährig und nicht mehr im selben Haushalt wohnhaft sein. Außerdem muss es studieren oder sich in einer Berufsausbildung befinden und die Anforderungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllen. Sind diese vier Bedingungen erfüllt, können Eltern 924 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht außerdem, wenn das Kind unter 25 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügt oder weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Außerdem können Eltern zusätzlich die Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag hat.
Außergewöhnliche Belastung
Sind die Anforderungen für Kindergeld nicht erfüllt, gibt es dennoch bestimmte Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können. Unterhaltsleistungen für solche Kinder können als "außergewöhnliche Belastung" abgesetzt werden. Für das Jahr 2022 liegt der Betrag, der abgesetzt werden kann, bei 9.984 Euro. Die eigenen Einkünfte des Kindes dürfen dabei jedoch nicht mehr als 624 Euro im Jahr betragen. Übersteigt das Einkommen des Kindes diese Grenze, wird dies von der außergewöhnlichen Belastung abgezogen.
E. Schmal/Redaktion finanzen.net
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