Steuerersparnis

Kirchensteuer optimieren: Steuereinsparung trotz Kirchenzugehörigkeit

15.05.24 22:57 Uhr

Diese Steuereinsparungen sind bei der Kirchensteuer möglich | finanzen.net

Kirchenmitglieder in Deutschland zahlen einen prozentualen Anteil ihrer Einkommensteuer als Kirchensteuer. Doch es gibt Wege, um diese Steuerlast zu mindern.

Steuerlast für Kirchenmitglieder

In Deutschland unterliegen Mitglieder bestimmter Kirchen der Kirchensteuer, die einen prozentualen Anteil ihrer Einkommenssteuer ausmacht. Die Höhe des Kirchensteuersatzes beträgt in den meisten Bundesländern neun Prozent der Einkommenssteuer, in Bayern und Baden-Württemberg beläuft sich der Steuersatz auf acht Prozent und wird von den Mitgliedern der steuererhebenden Religionsgemeinschaft wie der katholischen oder evangelischen Kirche gezahlt, wie die WirtschaftsWoche berichtet.

Für diejenigen, die zwar der Kirche angehören, aber dennoch ihre Steuerlast reduzieren möchten, existieren Möglichkeiten wie die Kappung und der Teilerlass der Kirchensteuer.

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Von Kappung profitieren Mitglieder mit hohem Einkommen

Die Kappung der Kirchensteuer ist eine Regelung, die Mitgliedern erlaubt, ihre Steuerlast zu begrenzen. Diese Kappungsgrenze legt einen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Kirchensteuer erhoben wird, unabhängig davon, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit ermöglicht die Kappung, dass Personen mit höheren Einkommen nicht unverhältnismäßig hohe Kirchensteuerbeträge zahlen.

Die Möglichkeit der Kappung besteht in allen deutschen Bundesländern außer Bayern. Die Höhe des Kappungssatzes variiert innerhalb Deutschlands, abhängig vom Bundesland, zwischen 2,75 und vier Prozent, wie der FOCUS berichtet. Während die Kappung in einigen Bundesländern automatisch gewährt wird, muss sie in anderen Bundesländern gesondert beantragt werden, so die Süddeutsche Zeitung. Personen, die von der Kappung Gebrauch machen möchten, sollten sich über die spezifischen Regelungen in ihrem Bundesland informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

Teilerlass bei außerordentlichen Einkünften

Der Teilerlass der Kirchensteuer im Zusammenhang mit außerordentlichen Einkünften nach Paragraf 34 des Einkommensteuergesetzes bietet Kirchenmitgliedern die Möglichkeit an, eine Reduzierung ihrer Kirchensteuerlast zu beantragen, wenn außergewöhnliche Einkünfte erzielt wurden. Gemäß dieser gesetzlichen Regelung können Kirchenmitglieder einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen, wenn sie in einem bestimmten Jahr außerordentliche Einkünfte erzielt haben, die ihre Steuerlast deutlich erhöhen.

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Die außerordentlichen Einkünfte können laut Gesetzgeber verschiedene Formen annehmen, beispielsweise durch einmalige Zahlungen wie Abfindungen, Erbschaften oder hohe Gewinne aus Kapitalvermögen. In solchen Fällen können die Kirchenmitglieder einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen, indem sie die außerordentlichen Einkünfte gemäß Paragraf 34 des Einkommensteuergesetzes nachweisen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Teilerlass nicht automatisch gewährt wird, sondern einen Antrag erfordert. Der Antragsteller muss die außerordentlichen Einkünfte und deren Auswirkungen auf seine finanzielle Situation nachweisen. Die Entscheidung über die Gewährung des Teilerlasses obliegt dem den jeweiligen Landeskirchen und Bistümer, welche die individuelle finanzielle Situation und die Gründe für die außerordentlichen Einkünfte des Antragstellers bewerten, wie das Handelsblatt berichtet.

Redaktion finanzen.net

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