Steuererklärung

Pauschbeträge: So lassen sich Steuern sparen

25.09.24 03:00 Uhr

Steuererklärung lohnt sich: Dank dieser Pauschbeträge bekommen Sie Geld zurück | finanzen.net

Eine Steuererklärung lohnt sich für die meisten Menschen. Dafür sorgen steuermindernde Pauschbeträge. Sie ermöglichen es, bestimmte Beträge pauschal von der Steuer abzusetzen - ohne dass Belege für das Finanzamt nötig sind.

Pauschbeträge

Dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. zufolge kann der Steuerzahler bei einem Pauschbetrag "einen bestimmten Betrag pauschal von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt dafür Belege sehen möchte". Sind Kosten angefallen, die über dem jeweiligen Pauschbetrag liegen, sollte jedoch der tatsächlich entstandene Betrag abgesetzt werden. Hierbei braucht man jedoch Belege, die dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Als Arbeitnehmende können sich folgende Pauschbeträge lohnen.

Werbungskosten

Die Werbungskostenpauschale bezieht sich auf tätigkeitsbezogene Ausgaben. Hierzu gehören Kosten für die Fahrt zur Arbeit, aber auch Arbeitskleidung fällt unter die Werbungskosten. Seit 2023 werden automatisch 1.230 Euro von den zu versteuernden Jahreseinnahmen als Werbungskostenpauschale abgezogen. Voraussetzung ist, dass eine Steuererklärung gemacht wird, so der Lohnsteuerhilfeverein. Ob tatsächlich Kosten entstanden sind, sei dabei unerheblich. Auch Rentner können die Werbungskostenpauschale geltend machen: Der Betrag beläuft sich jedoch nur auf 102 Euro pro Jahr.

Mit in die Werbungskostenpauschale eingerechnet wird die Homeoffice-Pauschale. Pro Arbeitstag dürfen Arbeitnehmende sechs Euro geltend machen. Im Jahr ist dieser Betrag jedoch auf 1.260 Euro beziehungsweise 210 Arbeitstage begrenzt. Allerdings gilt dies nur für die Tage, in denen die eigenen vier Wände auch der tatsächliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit waren.

Pendler

Für diejenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können und einen weiteren Weg zur Arbeit haben, existiert die Entfernungs- beziehungsweise Pendlerpauschale. Hierbei können Arbeitnehmende "für die ersten 20 Kilometer pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer einer einfachen Fahrtstrecke in der Steuerklärung eintragen - ohne Belege wie zum Beispiel Tankquittungen", berichtet der Lohnsteuerhilfeverein weiter. Ab 21 Kilometern sind es sogar pauschal 38 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Dienstreise

Die sogenannte Verpflegungspauschale deckt die Kosten einer Dienstreise ab. Sofern diese nicht von der Firma ausbezahlt wird, kann sie über die Steuererklärung laufen. Ab einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden, die man im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs verbringt, stehen dem Arbeitnehmenden 14 Euro zu. Bei mindestens 24 Stunden steigt die Pauschale auf 28 Euro.

Umzug

Neben den täglichen berufsbezogenen Kosten kann auch ein Umzug aus beruflichen Gründen steuerlich abgesetzt werden. Die Umzugskostenpauschale beträgt seit März 2024 genau 964 Euro, so der Lohnsteuerhilfeverein. Weitere im Haushalt lebende Personen wie beispielsweise Lebenspartner oder Kinder erhöhen die Pauschale um 643 Euro. Relevant ist hier, dass der Umzug für eine erkennbare Verbesserung der Arbeitsumstände sorgt, indem der Weg zur Arbeit deutlich verkürzt wird.

J. Vogel / Redaktion finanzen.net

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