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Privatverkäufe: Diese Dinge sollte man beachten

12.07.24 22:29 Uhr

Vom Überfluss zum Gewinn: Clevere Strategien für den lukrativen Verkauf von gebrauchten Gegenständen | finanzen.net

Ein altes Möbelstück, welches nicht mehr gefällt oder ein Geschenk, das man gar nicht benötigt - viele Dinge lassen sich weiterverkaufen, egal ob Altes oder Neues. Doch so einfach, wie gedacht, ist der private Handel wohl nicht.

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Richtige Plattform

Die Wahl der richtigen Plattform ist die Grundlage eines erfolgreichen und reibungslosen Verkaufs. Neben den bekanntesten Plattformen wie Kleinanzeigen oder auch Vinted existieren jedoch noch viele weitere. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei der Suche auf Gütesiegel der Seite zu achten. Doch Vorsicht: Nicht jedes Siegel ist tatsächlich aussagekräftig. Die Echtheit lässt sich durch einen Mausklick auf das Siegel prüfen. Wird man zu einer Website weitergeleitet und finden sich dort weitere Informationen hinsichtlich des Siegels, dem Grund für das Siegel und dem Verleiher des Siegels, so kann dies ein Hinweis auf Seriosität sein - muss es jedoch nicht.

Bedeutsam sind außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Plattformen. Relevante Aspekte wie Prüfzeiträume, Zahlungsfristen oder Transaktionsgebühren sollten nachgelesen werden, so die Verbraucherzentrale. Neben diesen Aspekten solle man sich zusätzlich über Servicestellen der Anbieter informieren, um bei Problemfällen Kontaktdaten zur Verfügung zu haben. Hilfreich können hierbei auch Erfahrungsberichte von anderen Verbrauchern sein.

Ware

Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollte bei einem Inserat das Urheberrechtsgesetz (UrhG) beachtet werden. Die angebotene Ware sollte stets mit selbst erstellten oder mit lizenzfreien Bildern aus vertrauenswürdigen Quellen beworben werden, da die Verwendung von Werken Dritter zu einer Verletzung des UrhG führen kann. Die Folge: hohe Abmahnungssummen. Darunter können neben Fotos auch Logos, Produktbeschreibungen und Gebrauchsanleitungen fallen. Ebenfalls zu beachten ist dies bei der Verwendung von Dekoration für die eigenen Bilder, da auch Foto(-tapeten) oder Möbel geschützt sein können.

Da ein Inserat neben den Bildern auch aus einer Produktbeschreibung besteht, sind hier ebenfalls wichtige Punkte zu erläutern. Um sich selbst vor einer Sachmängelhaftung zu schützen, sollten bestimmte Formulierungen verwendet werden. Laut Rechtsanwalt Fabian Randt sollten Privatverkäufer, welche selten gebrauchte Sachen verkaufen, lediglich den Satz "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verwenden. Werden hingegen oft gebrauchte oder sogar neue Sachen verkauft, empfiehlt Randt diese Abfassung: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit".

Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, sich über die Kategorisierung des jeweiligen Portals zu informieren. Unter welchen Umständen ist die angebotene Ware als "neuwertig" oder "gut" einzuschätzen? Bei der Produktbeschreibung sollte sich außerdem möglichst kurzgehalten werden. eBay weist unter anderem daraufhin, dass der "ausgewählte Artikelzustand […] dem tatsächlichen Zustand des Artikels entsprechen und […] an allen Stellen des Angebots (in der Artikelbezeichnung, in der Beschreibung und in den Artikelmerkmalen) einheitlich angegeben sein [muss]". Dies wird durch den Online-Marktplatz-Betreiber auch in den eigenen AGB festgehalten. Bei Nicht-Einhaltung kann das Angebot entfernt oder sogar das eBay-Konto gesperrt werden.

Achtung, Steuerfalle

Bei kleinen Beträgen verliert man als Privatverkäufer die Frage nach den Steuern schnell aus den Augen. Allerdings können sich viele kleine Beträge aufsummieren und den Ertrag des Verkaufs doch steuerpflichtig machen. Hierbei gilt: Die Anbieter der Online-Plattformen müssen private Dienstleistungsgeschäfte beziehungsweise Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern melden, "wenn ein Anbieter pro Jahr mehr als 30 Geschäfte oder Verkäufe mit mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös tätigt", so der Norddeutsche Rundfunk. Gemeldet werden dann Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung und Steuer-Identifikationsnummer des Privatverkäufers. Doch die Meldung an sich deutet noch nicht auf Steuerpflichtigkeit hin. Erst wenn die Freibetragsgrenze von 600 Euro pro Jahr überschritten wird, müssen die Einkünfte beim Finanzamt angegeben werden, wie das Finanz-Verbraucherportal biallo.de erklärt. In diesem Fall sollte außerdem ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zurate gezogen werden.

Betrugsmaschen

"Plattformen, bei denen sich jeder registrieren und Produkte anbieten kann, sind oft ein Einfallstor für Betrugsmaschen", erklärt Andrea Steinbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gegenüber tagesschau.de. Um sich vor möglichem Betrug zu schützen, solle man die von der Firma vorgeschlagene Zahlungsmethode verwenden.

Um sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten, ist es zudem ratsam, Bilder von der Ware sowie allen Belegen zu machen. Auch sollte lediglich die gewählte Plattform als Kommunikationskanal genutzt werden. So ist man abgesichert, sollte der Käufer ein Betrüger sein. Eine beliebte Masche ist laut guter-rat.de das Ausnutzen des Käuferschutzes. Dabei wird die Ware durch einen Dritten abgeholt. Der Käufer kann dann angeben, er habe die Ware niemals erhalten und erhält sein Geld zurück.

Nichtsdestotrotz besteht stets ein gewisses Restrisiko, weshalb Kathrin Bartsch, Referentin Telekommunikation und Internet bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, im Gespräch mit tagesschau.de rät: "Bei allen Portalen, die sich mit gebrauchten Dingen beschäftigen, sollte man sich überlegen, auf welchen Betrag man bereit ist zu verzichten, falls man einem Betrüger auf den Leim geht".

J. Vogel / Redaktion finanzen.net

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20.07.2020eBay NeutralGoldman Sachs Group Inc.
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04.09.2019eBay NeutralUBS AG
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19.10.2018eBay NeutralJP Morgan Chase & Co.
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28.01.2020eBay UnderperformJefferies & Company Inc.
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