Bürgergeld: Diese Vermögenswerte dürfen Bezieher besitzen

Bürgergeld-Bezieher können zusätzlich zur finanziellen Unterstützung Vermögenswerte behalten. Doch welchen Regelungen unterliegen diese?
Schonvermögen
Unter Schonvermögen wird der Teil des Vermögens gefasst, der bei Bezug von Bürgergeld nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen wird. Ziel des Schonvermögens ist es, Bürgergeld-Beziehern trotz finanzieller Unterstützung die Möglichkeit zu bieten, Rücklagen oder Vermögenswerte aufbauen beziehungsweise behalten zu dürfen. Darunter fallen Hausratgegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind, Altersvorsorgevermögen, das nicht vorzeitig verfügbar ist oder selbst genutztes Wohneigentum. Die Größe des Wohneigentums ist dabei reglementiert: Eigentumswohnungen bis zu 130 Quadratmeter, Hausgrundstücke bis zu 140 Quadratmeter Wohnfläche.
Karenzzeit und Vermögensgrenze
Bei der Einführung des Bürgergelds wurde zudem eine einjährige Karenzzeit gewährt. Diese wird gemäß Paragraph 12 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wie folgt definiert: "Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist." Die Vermögensgrenze beläuft sich auf 40.000 Euro für den Antragsteller und auf 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit reduziert sich die Grenze jedoch auf 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Konsequenzen bei Überschreitung
Gelten die Freibeträge bereits zu Beginn als überschritten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bürgergeld. Die überschüssigen Vermögenswerte müssen zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, bevor ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Bevor ein Antrag gestellt wird, sollte zunächst eine genaue Übersicht über das eigene Vermögen vorhanden sein. Gegebenenfalls kann eine Beratung sinnvoll sein.
Redaktion finanzen.net
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