Reiseabbruch und Stornierung: Kann man sich eigentlich gegen Urlaubsausfall versichern?
Welche Rechte und Ansprüche hat der Verbraucher, wenn eine Reise unverschuldet abgebrochen oder gar abgesagt wird? Neben Reisekostenerstattung und Ansprüchen auf Entschädigung aufgrund von materiellen Mängeln, hat der Urlauber jedoch auch Schadensersatzanspruch aufgrund von entgangener Urlaubsfreude, also immateriellen Schäden.
Pauschalreiseversicherung wirkt bei materiellen Reisemängeln
Wer eine Reise bucht und diese aufgrund persönlicher Umstände nicht antreten kann oder frühzeitig abbrechen muss, kann dies eigenständig mittels einer Reiserücktrittsversicherung und/oder einer Reiseabbruchversicherung absichern. In welchem Umfang die Versicherung wirkt, ist von den jeweiligen Versicherungsgebern abhängig und vertraglich bedingt. Das bedeutet, neben gesundheitlichen Gründen, können Urlauber auch beispielsweise einen Rücktritt oder Abbruch der Reise bei Naturereignissen und entstehenden Unruhen im Urlaubsland versichern.
Doch wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Reiseveranstalter für Mängel, Reiseabbruch oder gar Stornierung verantwortlich ist?
Im Allgemeinen gilt, wer eine Pauschalreise bucht, also Transfer und Unterkunft bei ein und demselben Reiseveranstalter bucht, ist durch die gesetzlich vorgeschriebene Pauschalreiseversicherung des verantwortlichen Veranstalters vor Abbruch, Mängel und Reiseausfall versichert. Dies beruht auf den EU-Pauschalreiserichtlinien des Reiserechts, welche im Paragraphen 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf nationaler Ebene durchgesetzt werden. Dieses Gesetz findet auch bei Insolvenz des Reiseveranstalters Anwendung.
Hierbei eingeschlossen sind außergewöhnliche Umstände, also "unvermeidbare höhere Gewalt". Dazu gehören nach Vertragsabschluss entstandene oder sich anbahnende Gefahren am Reiseziel und äußere Einflüsse, welche den Urlaub erheblich beeinträchtigen würden. Dann kann der Verbraucher die gebuchte Reise ohne weitere Kosten stornieren, beziehungsweise von dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter ohne Konsequenzen zurücktreten.
Für den Verbraucher besagt das Gesetz außerdem, dass der Veranstalter nicht mehr wie bislang Mehrkosten, die durch zusätzliche Übernachtungen oder veränderte Reiserouten entstehen, zu 50 Prozent auf den Verbraucher umlegen kann. So muss der Reiseveranstalter den Vertragspartner in "vergleichbaren" Unterkünften für den Reisenden kostenfrei unterbringen, dies gilt für maximal drei Übernachtungen.
Schadensersatzansprüche aufgrund von immateriellen Schäden
Doch auch neben den Leistungen der Reiseversicherungen, können Urlauber unter gewissen Umständen weitere Ansprüche geltend machen. Hierzu zählen Schadensersatzansprüche aufgrund von entgangener Urlaubsfreude.
Auch hier ist das Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Grundlage für mögliche entstandene Ansprüche bei Pauschalreisen. Neben, wie vorher erwähnten, materiellen beziehungsweise finanziellen Schäden, sieht die Rechtsprechung auch "Kompensation von immateriellen Schäden" vor, dazu zählen auch "vertane Urlaubszeit" und die "entgangene Urlaubsfreude".
Paragraph 651 f Absatz 2 BGB: "Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen."
Schadensersatzansprüche bezüglich entgangener Urlaubsfreude entstehen laut Rechtsprechung, sofern die Reisemängel erheblich ausfallen und eine Preisminderung von 50 Prozent anfallen würde. Eine gerechtfertigte Reisepreisminderung von 20 Prozent erlaubt es dem Verbraucher, die Reise zu kündigen beziehungsweise abzubrechen.
Die Höhe des Schadensersatzes kann mittels unterschiedlicher Methoden berechnet werden. Die im Reiserecht angewandten Berechnungsweisen bilden sich unter anderem aus der Arbeitseinkommenmethode, hier wird das durch den Urlaub entfallenen Einkommen als Orientierung berücksichtigt.
Bei der alternativen Reisepreismethode werden lediglich die Reisekosten berücksichtigt, diese Berechnung wird angewandt, wenn der Schadensersatzberechtigte kein Einkommen vorzuweisen hat.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Damit ein Schadensersatzanspruch entsteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich um eine Pauschalreise handeln, auf welcher ein Reisemangel entstanden ist. Ein Mangel kann durch jede vertragliche Abweichung seitens des Reiseveranstalters entstehen. Dazu zählen neben Reiseausfall auch signifikante Reiseverspätungen und Mängel, wie Schimmel in der Unterkunft. Die Schuld muss zudem beim Reiseveranstalter liegen, somit sind Faktoren der höheren Gewalt entsprechend keine Grundlage für Schadensersatzansprüche.
Außerdem muss der Reisende den Mangel vor Ort anzeigen, um dem Veranstalter die Chance zu gewähren, diesen zu beheben. Nach der Reise muss der Schadensersatzanspruch innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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21.05.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
12.05.2015 | Thomas Cook Outperform | Credit Suisse Group | |
01.04.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
23.01.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
14.01.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. |
Datum | Rating | Analyst | |
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23.09.2019 | Thomas Cook Equal weight | Barclays Capital | |
01.04.2015 | Thomas Cook Neutral | Nomura | |
18.03.2015 | Thomas Cook Equal-Weight | Morgan Stanley | |
11.03.2015 | Thomas Cook Neutral | Citigroup Corp. | |
28.11.2014 | Thomas Cook Hold | Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank) |
Datum | Rating | Analyst | |
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16.02.2015 | Thomas Cook Sell | Goldman Sachs Group Inc. | |
22.01.2015 | Thomas Cook Underperform | BNP PARIBAS | |
13.12.2013 | Thomas Cook verkaufen | Nomura | |
28.03.2013 | Thomas Cook Group verkaufen | Nomura | |
13.02.2013 | Thomas Cook Group verkaufen | BNP PARIBAS |
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