Geld zurück: Reisepreisminderung per Frankfurter Tabelle berechnen - so geht’s
Die Pauschalreise ist gebucht - und läuft ganz anders als geplant? Pauschalreisende können bei bestimmten Mängeln eine nachträgliche Preisminderung verlangen. Die Höhe der Minderung wird im Einzelfall bestimmt, als Anhaltspunkt kann die Frankfurter Tabelle herangezogen werden.
Reiseveranstalter müssen Mängel beheben
Grundsätzlich gilt: Entspricht auf einer Pauschalreise eine Leistung nicht den gebuchten Kriterien, können die Reisenden eine Preisminderung verlangen. Zuerst müssen sie aber so schnell wie möglich den Reiseveranstalter informieren, damit dieser den Mangel beheben und die Pauschalreise wie gebucht stattfinden kann. Ist dies nicht möglich oder lässt sich der Veranstalter mit der Behebung zu viel Zeit, besteht in der Regel ein Recht auf (nachträgliche) Preisminderung von bis zu 100 Prozent (Paragraf 651f BGB) oder sogar Entschädigung für unnötig genommene Urlaubstage. Solche Entschädigungen müssen nach Paragraf 651n BGB sofort geleistet werden: "Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten."
Höhe der Prozentsätze ist abhängig von Grad der Abweichung
Kann die Reise fortgeführt werden und es besteht das Recht auf eine Preisminderung, stellt sich die Frage nach der Berechnung der Vergünstigung. Der genaue Prozentsatz wird im Einzelfall berechnet, orientieren können sich Reisende bei der Antragstellung an der "Frankfurter Liste". Diese wurde in den 80er-Jahren erstellt und zuletzt 1994 aktualisiert, wird aber immer noch als Anhaltspunkt genutzt. Für die Frankfurter Liste wurden Urteile des Landgericht Frankfurt gesammelt.
Dabei wird der angegebene Prozentsatz immer vom gesamten Reisepreis inklusive Transportkosten abgezogen, nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden Reiseversicherungen und von der Kundin oder dem Kunden zusätzlich gebuchte Zuschläge für mehr Komfort im Flugzeug. Die Höhe der Prozentsätze ist abhängig vom Grad der Beeinträchtigung durch die Abweichung von der gebuchten Leistung. So gibt es für eine größere Entfernung der Unterkunft vom Strand ebenso wir für lange Wartezeiten fünf bis 15 Prozent Preisminderung, bei "verdorbenen Speisen" sind es 20 bis 30 Prozent.
Bei mehreren Mängeln werden die Prozentsätze addiert
Auf der Website der Frankfurter Tabelle werden auch Sonderfälle besprochen. Beispielsweise wird der Prozentsatz nur auf den Reisepreis einzelner Tage berechnet, wenn die Beeinträchtigung nicht die gesamte Reisezeit bestand. Gibt es mehrere Mängel, werden die Prozentsätze direkt addiert und anschließend die Summe vom Reisepreis abgezogen. Zudem ist eine Kündigung des Vertrags laut Frankfurter Liste (mit Verweis auf Paragraf 651l BGB) in der Regel nur dann möglich, wenn wegen der Mängel eine Preisminderung von 20 Prozent oder mehr verlangt werden könnte. Dann muss der Reiseveranstalter die Rückreise bezahlen und hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Leistungen - auch der Leistungen, die bereits erbracht wurden.
Alternative Quellen zum Vergleich oder für nicht gelistete Mängel
Nicht Teil der Frankfurter Liste sind beispielsweise Mängel beim kostenlosen WLAN oder der Barrierefreiheit. Hier können sich Reisende auf die Urteile des Landgericht Frankfurt mit den Aktenzeichen 2-24 O 149/18 und 2-24 S 213/06 beziehen. In diesen Fällen hatte das Landgericht entschieden, den Reisepreis für einzelne Tage mit fehlendem WLAN nachträglich zu mindern und einer Person mit Rollstuhl eine Reisepreisminderung zu gewähren, die unerwartet doch Unterstützung bei der Nutzung einer Unterkunft benötigte.
Alternativ oder ergänzend können Reisende auch auf andere Tabellen und Listen zurückgreifen. Geeignet sind die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln, die Kemptener Reisemängeltabelle und die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten. Alle drei Quellen verweisen zudem anders als die Frankfurter Tabelle bei jedem aufgelisteten Mangel auf ein bestimmtes Urteil, sodass die Reisenden den Fall selbst nachschlagen können.
Redaktion finanzen.net
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