Geschenke-Vorschriften im Öffentlichen Dienst: Diese Geschenke sind für Lehrer & Co. erlaubt
Welche Geschenke dürfen Lehrer, Polizisten und Co. annehmen und was ist grundsätzlich verboten?
Ein Gutschein, eine Schachtel Pralinen oder gar Freikarten für ein Fußballspiel: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sollten bei jeglicher Art von Geschenken gut überlegen, ob sie diese annehmen, denn es gelten besondere Regeln. Das Bundesministerium bietet einen Leitfaden, anhand dessen BeamtInnen und Angestellte herauslesen können, ob die Annahme eines Geschenkes erlaubt oder verboten ist.
Wo sind die Grenzen?
Die Regelungen für Geschenke an Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind eindeutig. So heißt es im Leitfaden des Bundesministeriums, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes alles vermeiden und ablehnen müssen, was den Anschein erweckt, in ihrer Tätigkeit von außen beeinflussbar zu sein. Belohnungen, Geschenke oder die Gewährung sonstiger Vorteile gehören dazu. Ausnahmen von diesem Verbot sind von der jeweiligen obersten Dienstbehörde zu genehmigen. Es ist also ratsam, jede Form der "persönlichen Zuwendung" grundsätzlich höflich abzulehnen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Geschenk-Angebote sind mitzuteilen
Wer ein Geschenk aber dennoch annehmen möchte, sich aber unsicher ist, ob dies zulässig ist, dem ist zu raten, sich bei seinem Vorgesetzten abzusichern. In vielen Bundesländern ist dies sogar vorschriftsgemäß und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, jegliche Form materieller Angebote dem Dienstherren mitzuteilen. In der bayerischen Verwaltungsvorschrift ist beispielsweise ein ganzer Katalog aufgeführt, der konkrete "unentgeltliche Zuwendungen" auflistet. So müssen Zahlungen von Geld, Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen zum privaten Gebrauch, umgehend dem Arbeitgeber gemeldet werden. Aber auch besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften, Gewährung von Rabatten, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Bewirtungen und die Gewährung von Unterkunft fallen unter diese Regelung und sind unaufgefordert anzugeben.
Ausnahmen bestätigen die Regel
All diese Formen der Zuwendungen kann nur der Dienstherr in Ausnahmefällen genehmigen. Alles, was in Richtung Vorteilsannahme oder gar Korruption geht, muss dieser natürlich generell unterbinden, und das auch ohne nachgewiesenen Vorteil. Es gibt jedoch einen Ausnahmefall, der die Annahme eines Geschenks zulässt, denn sogenannte "geringwertige Aufmerksamkeiten" sind gestattet. So ist es grundsätzlich erlaubt, Geschenke im Wert von bis zu zehn Euro anzunehmen. Allgemein fallen diese "geringwertigen Aufmerksamkeiten" in eine Art Graubereich und unterliegen keiner expliziten gesetzlichen Regelung. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen aber bei geringfügigen Geschenken eine sogenannte "stillschweigende Genehmigung" vor, die eine Annahme zulässig macht.
Redaktion finanzen.net
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