Arbeitszeugnis: So funktioniert eine korrekte Beantragung

Das Arbeitszeugnis ist ein zentraler Bestandteil jeder beruflichen Laufbahn. Es dokumentiert die bisherige Tätigkeit und dient potenziellen Arbeitgebern als Referenz. Trotz gesetzlichem Anspruch wird ein Zeugnis jedoch nicht automatisch ausgestellt. Arbeitnehmer müssen selbst aktiv werden und dabei einige wichtige Regeln beachten.
Was Arbeitnehmer wissen müssen
Jeder Arbeitnehmende hat mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt: für Arbeitnehmende in § 109 der Gewerbeordnung (GewO), ergänzend auch in §§ 630 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Befristung oder einen Aufhebungsvertrag endet.
Auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann in bestimmten Situationen ein Zwischenzeugnis angefordert werden, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung oder bei einer anstehenden Bewerbung. Ein rechtlicher Zwang zur Ausstellung besteht in diesen Fällen zwar nicht, jedoch gilt der Anspruch dann häufig aus betrieblicher Übung oder unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Fachanwalt Tino Sieland erklärt auf der Website der Kanzlei Schleyer, dass auch ohne Kündigung ein Zwischenzeugnis verlangt werden kann, allerdings nur bei berechtigtem Interesse.
Ein Arbeitszeugnis wird grundsätzlich nur auf Anfrage erstellt, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis beendet wird oder nicht. Es erfolgt also keine automatische Ausstellung. Wer ein Zeugnis möchte, muss dies ausdrücklich beantragen.
Form und Inhalt
Rechtlich ist zwar auch eine mündliche Nachfrage möglich, empfohlen wird aber in jedem Falle eine schriftliche Beantragung, idealerweise per E-Mail oder Brief. Das schafft Nachweisbarkeit und sorgt für Klarheit. In dem Schreiben sollte deutlich gemacht werden, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis gewünscht wird. Letzteres ist in den meisten Fällen üblich und enthält neben Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung der Leistung und des Sozialverhaltens.
Der Antrag sollte einen sachlichen Ton wahren und das Datum des Beschäftigungsendes nennen, sofern das Zeugnis an eine Kündigung gekoppelt ist. Eine Fristsetzung von etwa zwei Wochen ist üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Antrag wird üblicherweise an die Personalabteilung oder eine ranghöhere Führungskraft gerichtet. Das Zeugnis selbst muss von einer vorgesetzten Person unterschrieben werden, die dem Arbeitnehmenden hierarchisch übergeordnet ist.
Fristen, Verjährung und was im Streitfall zu tun ist
Obwohl der Anspruch auf ein Zeugnis gesetzlich verankert ist, kann er unter Umständen verfallen. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen, welche oft drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Wird in dieser Zeit kein Antrag gestellt, kann der Anspruch verfallen. Gibt es keine vertragliche Regelung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Doch selbst wenn die Frist nicht überschritten ist, kann der Anspruch in Einzelfällen verwirken. Beispielsweise, wenn ein Zeugnis erst sehr spät eingefordert wird und der Arbeitgeber sich berechtigt auf die lange Zeitspanne beruft.
Kommt der Arbeitgeber dem Wunsch nach einem Zeugnis nicht nach, sollten Arbeitnehmer eine schriftliche Mahnung mit einer klaren Frist senden. Bleibt auch diese unbeachtet, kann der Anspruch im letzten Schritt vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. In der Praxis genügt jedoch häufig ein freundlich formulierter Reminder.
Redaktion finanzen.net
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