Parkplatzsuche

Kaputter Ticket-Automat, Parkplätze zu schmal: Was man im Parkhaus darf - und was nicht

11.01.24 06:51 Uhr

Parkhausregeln im Blick: Vom defekten Ticket-Automaten bis zu engen Parkplätzen - Was erlaubt ist und was nicht | finanzen.net

Der Stellplatz, die Einparkrichtung, die Vorgehensweise bei Ticketverlust etc.: In Parkhäusern gibt es viele Vorschriften - die Besitzer wappnen sich mit eigens aufgestellten AGB für viele Situationen und auch die StVO gilt in Parkhäusern. Die wichtigsten Regelungen werden in diesem Artikel vorgestellt.

Parkhäuser sind oft eng, Menschen wuseln zwischen den Autos hin und her und insbesondere in Innenstädten sind die einzelnen Stellplätze nicht selten heiß begehrt. Um Gefahrensituationen und allzu große Verzögerungen bei der Parkplatzsuche zu vermeiden, stellen Parkhausbesitzer allgemeine Geschäftsbedingungen beziehungsweise eine Hausordnung auf. Außerdem gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) - auch dann, wenn dies am Eingang des Parkhauses nicht verkündet wird, erklärt die Autozeitung.

StVO: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht"

Ganz besonders wichtig ist in Parkhäusern (wie auch im gewöhnlichen Straßenverkehr) die Einhaltung von Paragraph 1 StVO. Darin heißt es: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird". Das bedeutet konkret, dass Parkhausbesucher Schrittgeschwindigkeit fahren und insbesondere Fußgängern gegenüber äußerste Rücksicht walten lassen müssen. Der auch im sonstigen Straßenverkehr gefährliche Blick aufs Smartphone ist im Parkhaus also fehl am Platz, stattdessen müssen Autofahrer bremsbereit sein. Um die Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer zu minimieren, sollte man zudem darauf achten, niemanden zuzuparken, immer nur einen Parkplatz zu belegen, indem man ordentlich auf die markierte Fläche fährt, und andere in Ruhe einparken zu lassen. Selbstverständlich sind auch die Pfeile, die die Fahrtrichtung in einer Gasse im Parkhaus anzeigen, keine Bitte, sondern müssen befolgt werden.

Der Autozeitung zufolge gilt beim Einparken das Prinzip: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Wenn man also sieht, dass jemand anderes einen Parkplatz schon fast erreicht hat, steht es dieser anderen Person zu, einzuparken und ein Kampf um den Stellplatz ist untersagt. In vielen Parkhäusern werden nur so viele Fahrzeuge eingelassen, wie es freie Stellplätze gibt - es muss sich also niemand Sorgen machen, zu kurz zu kommen. Daher ist der Autozeitung zufolge in Parkhäusern auch das Reservieren von Stellplätzen untersagt.

AGB: Vorgeschriebene Einparkrichtung

Neben der Regelung, dass auf andere beim Einparken Rücksicht genommen werden muss, gibt es noch weitere, die Stellplatzwahl betreffende, Vorschriften: So können Parkhausbesitzer laut StVO und Garagenverordnung (GaVO) Parkplatzkategorien - beispielsweise Behinderten- oder Frauenparkplätze - bestimmen und einzelne Stellplätze für bestimmte Personengruppen reservieren. In der GaVO ist etwa festgehalten, dass die Nutzung von Frauenparkplätzen nur Frauen vorbehalten ist. Parkhausbetreiber dürfen der Autozeitung zufolge Bußgelder für den Missbrauch ausgewiesener Stellplätze durch Personen anderer Gruppen erheben.

Seit einigen Jahren gibt es in Parkhäusern auch Carsharing-Plätze. Dabei handelt es sich nicht um gewöhnliche Parkplätze, sondern Start- und Endpunkte für die Nutzung eines der Fahrzeuge, erklärt die Autozeitung. Deswegen müssen diese Plätze für Carsharing-Nutzer freigehalten werden. Außerdem sei es Carsharing-Nutzern verboten, Fahrzeuge an anderen Plätzen bis zur eigenen Rückkehr abzustellen.

Zudem schreiben offenbar einige Parkhausbesitzer die Einparkrichtung vor. Es könne vorkommen, dass rückwärts eingeparkt werden soll, um den Fußgängern zumindest nicht direkt die Abgase ins Gesicht zu blasen, so die Autozeitung.

Passiert doch einmal ein Unfall, verteilen die Gerichte laut Autozeitung die Schuld oft zu gleichen Maßen auf alle Teilnehmer: Es bringt demzufolge im Parkhaus also nichts, auf sein Recht zu bestehen, sondern ist besser, immer Rücksicht auf die Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Und noch an der Unfallstelle gilt, dass immer die Polizei gerufen und der entstandene Schaden mit Bildern dokumentiert werden muss. Außerdem ist es offenbar nicht erlaubt, nur einen Zettel mit der Telefonnummer zu hinterlassen und sich vom Unfallort zu entfernen: Die Autozeitung erklärt, dass man immer mindestens eine Stunde lang auf den Besitzer des anderen Fahrzeuges warten muss - abhängig von Ort und Wetter kann es aber wohl auch weniger sein. Am besten fragt man einfach bei der Polizei nach, wie lange man warten soll.

Bei Ticketverlust einfach einen neuen Parkschein ziehen?

Es gibt keine bundesweite Regelung über die Zeitspanne, die man nach Bezahlung des Tickets noch im Parkhaus bleiben darf - jeder Parkhausbesitzer entscheidet individuell darüber. Die Autozeitung und t-online berichten jedoch, dass verschiedene Anbieter Zeitspannen von 15 bis 20 Minuten nennen. Außerdem sei es für Betreiber verpflichtend, den Besuchern "angemessen" Zeit für das Verlassen des Parkhauses zu geben. Entsprechend hängt die Dauer der Zeit, die man nach dem Bezahlen noch im Parkhaus verbleiben darf, stark von dessen Größe ab. Überschreitet man die erlaubte Zeitspanne, wird dies bei der Ausfahrt an der Schranke angezeigt und man muss nachzahlen.

Am Ticketautomat gibt es meist eine Ruftaste oder wenigstens ein Schild mit der Nummer der zuständigen Person. Darüber können Parkhausnutzer Hilfe holen, wenn beispielsweise der Automat kaputt oder das Ticket verloren gegangen ist. Denn: Wie die Autozeitung erklärt, kann es als Betrugsversuch verstanden werden, wenn man bei Ticketverlust kurz vor dem Ausparken ein neues Ticket zieht. Das wäre dann eine Straftat und würde geahndet.

Redaktion finanzen.net

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