Lügen erlaubt

Verbotene Fragen - In diesen Fällen darf beim Bewerbungsgespräch gelogen werden

23.04.24 23:11 Uhr

Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch: Wann ist Lügen erlaubt? | finanzen.net

Im Vorstellungsgespräch soll man sich nicht verstellen, möglichst locker bleiben und stets wahrheitsgetreu auf jegliche Fragen des potenziellen Arbeitgebers antworten. Doch wie sollte der Bewerber reagieren, wenn im Bewerbungsgespräch unrechtmäßige Fragen aufkommen?

Die Etikette des Vorstellungsgespräches

Das Bewerbungsgespräch stellt für viele Berufseinsteiger eine Stresssituation dar, welche es mit Bravour zu bewältigen gilt. Hierbei sind Offenheit und Ehrlichkeit in der Regel das A und O, doch in speziellen Fällen sind Lügen in Vorstellungsgesprächen sogar erlaubt.

Das ist der Fall, wenn der potenzielle Arbeitgeber Fragen stellt, die im Zuge eines Vorstellungsgespräches unzulässig sind. Jene Fragen werden dennoch häufig an den Bewerber gewandt. Dementsprechend gilt es darauf auf korrekte Weise zu reagieren, wobei auch die Lüge als Instrument verwendet werden darf.

Im Vorstellungsgespräch sind generell Fragen verboten, die keinerlei Relevanz für die angestrebte Stelle haben. Auch darf durch Fragen nicht der Verdacht der Diskriminierung jeglicher Art aufkommen.

Welche Fragen konkret während eines Bewerbungsgesprächs nicht gefragt werden dürfen beziehungsweise nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, wird im Folgenden geklärt.

Die verbotenen Fragen

Zu den Tabu-Themen gehören zuallererst besonders private Fragen. So hat der potenzielle Arbeitgeber kein Recht darauf, sich über die Familienplanung des Bewerbers zu informieren. Demnach muss auf die Frage nach dem Kinderwunsch gar nicht oder nicht wahrheitsgetreu geantwortet werden, ohne dass der Bewerber künftige Konsequenzen fürchten muss.

Unter diese Kategorie fallen auch Fragen nach dem aktuellen Familienstand oder der persönlichen sexuellen Orientierung. Auch diese privaten Themen sind für den Arbeitgeber nicht relevant und dürfen dementsprechend während des Gespräches erst gar nicht fallen.

Wenn der potenzielle Arbeitgeber den Bewerber nach seiner aktuellen finanziellen Situation oder gesundheitlichen Verfassung fragt, darf auch hier gelogen beziehungsweise geschwiegen werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich körperlicher Behinderungen, über diese muss vonseiten des Bewerbers auch nicht aufgeklärt werden.

Der Bewerber darf sich ebenfalls einer Notlüge bedienen, wenn dieser über seine politische und religiöse Ausrichtung ausgefragt wird. Jene Informationen gelten nur in den wenigsten Fällen als relevant für die angestrebte Tätigkeit. So ist es für den Arbeitgeber beispielsweise von Bedeutung, welcher Konfession ein Religionslehrer angehört.

Zu guter Letzt, die ethnische Abstammung, Staatsangehörigkeit oder das Herkunftsland dürfen im Laufe des Bewerbungsprozesses ebenfalls keinen Entscheidungsfaktor spielen.

So kann der Bewerber auf verbotene Fragen reagieren

Sollte eine der genannten Fragen dennoch in einem Vorstellungsgespräch gestellt werden, stehen dem Bewerber folgende drei Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Der Bewerber könnte schlicht auf die Wahrheit zurückgreifen, das könnte der potenzielle Arbeitgeber sogar positiv aufnehmen. Manchmal spielt einem die Wahrheit sogar in die Karten, wenn beispielsweise die Familienplanung schon abgeschlossen ist, oder kein Kinderwunsch besteht, könnte dies dem Bewerber im Bewerbungsprozess helfen.

Dennoch sollte dem Arbeitgeber deutlich gezeigt werden, dass jene Frage für das Vorstellungsgespräch nicht relevant ist.

Die zweite Option, auf eine unerlaubte Frage zu reagieren, wäre nicht zu reagieren beziehungsweise die Aussage zu verweigern. Hierbei kann der Bewerber jedoch schnell danebengreifen, denn ein Schweigen kann vom Arbeitgeber so interpretiert werden, dass der Bewerber etwas Relevantes zu verbergen hat. Daher sollte man als Bewerber zu verstehen geben, dass einem die Frage zu persönlich oder nicht relevant erscheint. Hierbei ist jedoch Fingerspitzengefühl gefragt, um den Konflikt möglichst charismatisch zu ersticken.

Die dritte und letzte Methode stellt die schon zuvor diskutierte Notlüge dar. Wenn der Bewerber zur Notlüge greift, sollte er sie so glaubhaft wie möglich vermitteln. Der Bewerber kann hierbei locker und souverän antworten und muss keine zukünftigen Folgen fürchten, sofern die Ausgangsfrage rechtlich nicht zulässig war.

Wichtig ist nur genau zu wissen, auf welche Frage mit einer Lüge geantwortet werden darf. Denn welche Fragen im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt sind, kann von Situation zu Situation variieren. So sind Fragen bezüglich der politischen Gesinnung durchaus jobrelevant, wenn sich der Bewerber als Redenschreiber für eine bestimmte Partei bewirbt. Oder Pfleger müssen über Vorerkrankungen die arbeitsrelevant sind aufklären, wenn sie danach gefragt werden. Gleiches gilt für Finanzdienstleister, wenn Jobanwärter über ihren Schuldenstand Auskunft geben sollen.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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