Wann der Vermieter bei Mietrückstand kündigen darf
Eine pünktliche Zahlung der Miete gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Mieters. Doch auch wenn es finanziell mal nicht so gut läuft und die Miete nicht pünktlich gezahlt werden kann, gibt es gesetzliche Regelungen, die das Schlimmste verhindern können.
Fakt ist: Mieter können nicht ohne Weiteres durch Kündigung aus ihrer Wohnung geworfen werden, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierfür die Hürden bewusst hoch angesetzt. Doch natürlich ist die fristlose Kündigung bei ausbleibender Mietzahlung möglich.
Kündigung bei Mietrückstand
Wann der Vermieter das Recht hat, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Demnach darf eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen die Miete nicht oder nicht komplett überwiesen hat und dadurch eine Summe aussteht, die höher ist als eine Monatsmiete.
Eine weitere Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist, wenn eine Summe, die höher ist als zwei Monatsmieten, für einen Zeitraum aussteht, der länger ist als zwei Zahlungstermine. Verzichtet der Vermieter in diesen Fällen auf eine fristlose Kündigung, kann er dennoch gemäß § 573 BGB eine fristgerechte Kündigung aussprechen. In diesem Fall müssen allerdings die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Außerdem ist wichtig, dass eine Kündigung in jedem Falle schriftlich erfolgen muss und eine mündliche Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben wird. In der Kündigung muss dann festgehalten werden, was der Grund für die fristlose Kündigung ist.
Was tun bei Mietrückstand?
Befindet man sich als Mieter im Rückstand oder droht dieser, sollte man sich so früh wie möglich an seinen Vermieter wenden. Da der Vermieter nicht zu einer Kündigung verpflichtet ist und der Mieter einen triftigen Grund vorlegen kann, lässt sich mit dem eigenen Vermieter vielleicht eine Lösung finden. Allerdings sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, dem Mieter eine Lösungsmöglichkeit zu gewähren oder diese zu akzeptieren. Es liegt also im Ermessen des Vermieters, eine Lösung zu akzeptieren oder eine Kündigung auszusprechen.
Auch Mietvereine können bei Problemen mit der Miete eine gute Anlaufstelle sein. Voraussetzung für eine Beratung ist allerdings eine Mitgliedschaft.
Jobverlust oder Gehaltskürzungen sind vermutlich die häufigste Ursache dafür, dass Mieter ihre monatliche Miete nicht mehr bezahlen können. In solch einem Fall können die Mietschulden durch das Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden. Doch auch hier gilt, sich so früh wie möglich darum zu kümmern, da die Bearbeitungszeiten variieren können.
Auch wenn die in diesem Absatz genannten Möglichkeiten, seine Mietrückstände auszugleichen, alle durchführbar und praktikabel sind, sollten Mieter auch darüber nachdenken, sich den fehlenden Betrag von Familie oder Freunden zu leihen. Hat der Mieter bereits eine fristlose Kündigung erhalten, wird diese mit erfolgter Zahlung unwirksam. Allerdings gilt das nur für Mieter, die in den letzten zwei Jahren keine fristlose Kündigung erhalten haben. Denn Mieter, die regelmäßig ihren Mietverpflichtungen nicht nachkommen, sollen durch diese Regelung nicht geschützt werden.
Redaktion finanzen.net
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