Trotz Krankschreibung in den Urlaub - diese Konsequenzen drohen
Als "Leisure Sickness" bzw. "Freizeit-Erkrankung" bekannt, tritt das Phänomen häufig auf: Man wird genau dann krank, wenn der Alltagsstress pausiert und der langersehnte Urlaub beginnen soll. Ob Sie auch krankgeschrieben noch in den Urlaub fahren dürfen, lesen Sie hier.
Das sagen Experten
Grundsätzlich gilt: Die Pflicht im Falle einer Krankschreibung zu Hause zu bleiben besteht nicht. Jochen Grünhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Münchner Kanzlei Melcher Grünhagen, fasst in einem Artikel der Allianz-Versicherung die Gesetzeslage zusammen, indem er sagt: "Man muss sich lediglich so verhalten, dass man möglichst bald wieder gesund wird - die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert". Dabei spricht er einen wichtigen Faktor an, der berücksichtigt werden muss, falls ein Urlaub trotz Krankschreibung angetreten wird: den Erholungsfaktor. Dieser sollte während des Urlaubs klar im Vordergrund stehen und somit der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers zuträglich sein. Wie Daniel Brügger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber "Der Spiegel" sagte, sollte die Entscheidung für oder gegen eine Urlaubsreise erst nach einer Betrachtung des Einzelfalls gefällt werden, um negative Konsequenzen auszuschließen. Sollte ein Urlaub nämlich als nicht gesundheitsförderlich oder gar gesundheitsgefährdend eingestuft werden, droht im schlimmsten Falle eine fristlose Kündigung.
Fallbeispiele zur Verdeutlichung
Ein unter Depressionen leidender Arbeitnehmer, der beispielsweise einen Aufenthalt in einem Kurort in den Bergen oder am Meer antritt, handelt verantwortungsvoll, indem er seine Gesundheit durch zuträgliche Aktivitäten verbessert, so Grünhagen. Wer allerdings trotz Atemwegserkrankung einen anstrengenden und actionreichen Aktivurlaub antritt, der die betroffenen Organe einer zusätzlichen Belastung aussetzt, verletzt die erhöhte Sorgfaltspflicht, die während einer Krankschreibung unbedingt zu beachten ist. Eine vorab stattfindende Klärung der Urlaubsumstände mit der zuständigen Krankenkasse ist ratsam, wenn Unsicherheiten bezüglich des Erholungsfaktors des gewünschten Urlaubs bestehen.
Urlaub im Ausland trotz Krankschreibung
Wer trotz Krankschreibung einen Urlaub im Ausland antreten will, muss seine Krankenkasse frühzeitig über die anstehenden Pläne informieren, da der Anspruch auf Krankengeld in der Regel pausiert wird, befindet sich der Arbeitnehmer nicht im Land, in dem er versichert ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Krankenkasse ist es möglich, weiterhin Krankengeld trotz Auslandsaufenthalt zu beziehen. Festgelegt wurde diese Regelung, da Anspruchsvoraussetzungen für Ersatzleistungen bei sich im Ausland befindlichen Personen schwerer nachzuweisen sind und dieser Prozess nicht selten mit massiven Schwierigkeiten einhergeht. Wird die Krankenkasse jedoch rechtzeitig über jegliche Reisepläne in Kenntnis gesetzt, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht bei Auslandsaufenthalten nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (§ 16 Abs. 4 SGB V).
Außerdem: Besteht die berechtigte Annahme einer Krankheitssimulation, um einen Urlaub machen zu können, ist die Krankenkasse berechtigt, dies hinreichend nach § 275 SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünfter Teil) zu überprüfen. Eine fristlose Kündigung droht also dem, der sich einen Urlaub durch das Vortäuschen einer Erkrankung erschleichen will.
Inna Warkus / Redaktion finanzen.net
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