Die falsche PIN und Pfändungen: Wann die Bank das Konto sperren darf
Einige mögen es bereits erlebt haben, dass sie ihr Konto wegen einer verlorenen oder gestohlenen EC-Karte sperren lassen mussten. Die Bank ist in bestimmten Fällen jedoch auch ohne die Zustimmung des Kontoinhabers dazu befugt, das Konto zu sperren.
Welche Konsequenzen hat eine Kontosperrung?
Ein Konto kann von der Bank aus unterschiedlichsten Gründen gesperrt werden, dem Kontoinhaber wird infolgedessen der Zugriff auf sein Konto verwehrt. Das Geld liegt zwar noch auf dem Konto, ist aber eingefroren. Der Inhaber kann infolgedessen weder Geld abheben, noch Transaktionen tätigen oder Geld hinzufügen. Die Sperrung des Kontos kann dazu führen, dass Schulden nicht mehr abbezahlt werden können und die Miete nicht bezahlt wird, da auch Daueraufträge gestoppt werden - das kann für Kontoinhaber erhebliche Konsequenzen haben. Wann ist die Bank also dazu berechtigt, das Konto zu sperren?
Wiederholt falsche Eingabe der PIN
Zum Schutz des Kontos darf die Bank das Online-Banking oder Girokonto sperren, wenn die PIN mehrmals falsch eingegeben wurde, schreibt "Schuldnerberatung.de". In diesem Fall entscheidet die Bank, das Konto aus Sicherheitsgründen zu sperren, da die Falscheingabe der PIN auf eine Straftat hinweisen kann, bei der ein Fremder versucht, Zugriff auf das Konto zu erhalten.
Unerlaubtes Überziehen oder das Nichtbezahlen von Raten
Ungenehmigtes und zu häufiges beziehungsweise zu starkes Überziehen des Kontos kann dazu führen, dass die Bank das Konto sperrt. Dies passiert, wenn ein Kontoinhaber mit einem Dispokredit den genehmigten Überziehungsrahmen überschreitet oder mit seinem Konto ins Minus rutscht, obwohl dies vertraglich nicht erlaubt ist. Da eine Überziehung auf eine unsichere finanzielle Situation hinweisen kann, darf die Bank das Konto vorsichtshalber sperren.
Hat eine Person außerdem einen Kredit bei einer Bank aufgenommen und zahlt die dadurch anfallenden Tilgungsraten nicht, ist die Bank ebenso dazu befugt, das Konto zu sperren.
Große Transaktionen, Straftaten und ein Todesfall
Die Bank ist darüber hinaus dazu ermächtigt, das Konto zu sperren, sollten auffällige Transaktionen oder Straftaten vorliegen. Auffällige Transaktionen sind ungewöhnliche Bewegungen auf dem Konto, beispielsweise das Abheben oder Überweisen sehr hoher Beträge.
Ferner kann das Konto gesperrt werden, wenn der Kontoinhaber unter Verdacht steht, eine Straftat wie Geldwäsche begangen zu haben. Das Geld auf dem Konto darf demzufolge unverzüglich eingefroren werden.
Das Gleiche gilt bei einem Todesfall. Besaß der Verstorbene ein Gemeinschaftskonto und hat keine Vorkehrungen für die Kontoverwaltung nach seinem Tod getroffen, wird das Konto zunächst gesperrt. Die Erben sind dann dazu befugt, das Konto wieder zu entsperren.
Die Kontosperrung im Zuge der Kontopfändung
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt und Rechnungen oder Schulden nicht begleicht, muss mit einem Vollstreckungstitel zur Kontopfändung im Zuge einer Zwangsvollstreckung rechnen. Zu diesem Zweck wird das Konto über einen Pfändungsbeschluss gesperrt, welcher es Banken verbietet, weiterhin Geld an den Schuldner auszubezahlen. Das Konto ist somit gepfändet und das Geld wird dem Gläubiger überwiesen, um die Schulden zu bezahlen. Eine Kontopfändung benötigt allerdings einen gerichtlichen Beschluss und ist deshalb nicht so einfach durchzusetzen.
Wer sein Einkommen vor einer möglichen Pfändung schützen möchte, kann laut "JuraForum.de" ein Pfändungskonto, auch P-Konto genannt, einrichten oder sein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Das macht besonders dann Sinn, wenn der Kontoinhaber von der bevorstehenden Pfändung weiß. Da einer Pfändung in der Regel Mahnungen vorausgehen, weiß der Schuldner bereits im Voraus, was auf ihn zukommt. Auf dem P-Konto wird im Falle einer Pfändung ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.133,80 Euro geschützt. Von diesem Geld kann weiterhin der Lebensunterhalt bestritten werden.
Die Sperrung durch das Finanzamt
Auch das Finanzamt kann die Kontopfändung und dementsprechend eine Sperrung des Kontos veranlassen. Sollte ein Steuerzahler Steuerschulden haben und diese nicht begleichen, wird das Konto ähnlich wie im zuvor beschriebenen Pfändungsverfahren gesperrt. Allerdings bedarf es in diesem Fall keinem richterlichen Vollstreckungstitel, sondern das Finanzamt kann die Pfändung als Behörde selbst vollstrecken. Die Mahnung bekommt der Schuldner bereits im Voraus, in diesem Fall in Form eines Leistungsbescheids. Außerdem kann das Finanzamt Versäumnisgebühren für nicht oder zu spät gezahlte Steuern erheben.
Redaktion finanzen.net
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