Kindergeld

Hessisches Finanzgericht urteilt: Kindergeld trotz unterbrochenem FSJ

13.05.20 23:10 Uhr

Hessisches Finanzgericht urteilt: Kindergeld trotz unterbrochenem FSJ | finanzen.net

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld auch während einer gesundheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung nicht verloren geht. Der Vater einer 18-jährigen Abiturientin hatte Klage gegen die Familienkasse eingereicht, nachdem diese die Zahlung des Kindergeldes eingestellt hatte, obwohl die Tochter ihr laufendes FSJ nur vorübergehend unterbrechen musste.

Kindergeld bis 25

Beenden Kinder die Schule und vollenden das 18. Lebensjahr, ist der Anspruch auf Kindergeld an diverse Bedingungen geknüpft. So wird die Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres "nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus", wie es auf kindergeld.org heißt.

Demnach bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das volljährige Kind keine abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes Studium vorzuweisen hat. Dazu zählt auch die Wartezeit, die Zeit der Ausbildung/des Studiums sowie die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Gleiches gilt für volljährige Kinder, die zwar schon eine Ausbildung abgeschlossen haben, aber noch einen weiteren Ausbildungsabschnitt anstreben.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann besteht Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Familienkasse verweigert Kindergeldzahlung

Diese Regelung gilt nun auch, wenn beispielsweise ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) angetreten und aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen wird. Das hat nun das Hessische Finanzgericht nach der Klage eines Vaters in einem zweijährigen Verfahren entschieden.

In dem konkreten Fall wendete sich der Vater einer 18-jährigen Abiturientin an das Gericht, weil die Familienkasse sich weigerte, die Kindergeldzahlungen fortzusetzen. Die Tochter trat ein FSJ an, welches bis Ende August 2018 laufen sollte, doch das Kind erkrankte und musste im Mai 2018 das FSJ unterbrechen, um stationär aufgrund von Anorexie und Bulimie behandelt werden zu können.

Nach der ärztlichen Behandlung beendete sie das FSJ anderweitig.

Doch schon im Juni 2018 stellte die Familienkasse jegliche Kindergeldzahlungen ein, mit der Begründung, dass das FSJ nicht unterbrochen, sondern abgebrochen wurde. Gegen diese Auslegung der Familienkasse reichte der Vater letztendlich Klage ein.

Hessisches Finanzgericht urteilt zugunsten des Vaters

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts viel zugunsten des Vaters aus. "Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe", rechtfertigt das Gericht die Rechtsprechung. Zudem spiele es keine Rolle, in welcher Form und bei welchem Träger das FSJ nach Genesung des Kindes fortgesetzt werde. Das Gericht habe keine Zweifel, dass die Absicht der Tochter stets darin bestand, dass FSJ fortzusetzen.

Das Urteil des Gerichts ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 15/20 Revision eingelegt.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Marian Weyo / Shutterstock.com