Kein Ehevertrag?

Ehe ohne Ehevertrag: Diese Regeln gelten wirklich bei einer Zugewinngemeinschaft

26.11.23 06:34 Uhr

Kein Ehevertrag? Was Ehepaare beachten müssen | finanzen.net

Wer ohne einen Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Doch welche Auswirkungen hat das auf die Finanzen? Und welche Regeln gelten in einer Zugewinngemeinschaft?

Nicht immer ist der Bund fürs Leben bei Ehepaaren wirklich bis ans Ende der Tage bestimmt. Laut dem Portal für Familienrecht "unterhalt.net" lag die Scheidungsrate in Deutschland im Jahr 2019 bei rund 36 Prozent. Fast jede Dritte Eheschließung wird durch den Scheidungsrichter wieder aufgehoben.

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Diese Regeln gelten in einer Zugewinngemeinschaft

Entgegen des weit verbreiteten Glaubens, dass eine Eheschließung das Vermögen der Ehegatten automatisch in gemeinsames Vermögen umwandelt, bleiben die Vermögen der Ehegatten nach § 1363 Abs. 2 BGB in einer Zugewinngemeinschaft getrennt. Die Ehepartner bleiben also durchgehend weiterhin Alleineigentümer ihres Vermögens. Wie Dr. Britta Beate Schön, promovierte Juristin und Rechtsanwältin, gegenüber dem Portal "Finanztip" ausführt, gilt das ebenso für Vermögen, das durch einen der beiden Ehegatten nach der Eheschließung erworben wird, sowie für Schulden, die ein Partner in die Ehe einbringt. Schließlich haftet keiner der Ehegatten für die Schulden des anderen.

Etwas anders verhält es sich laut § 1363 Abs. 2 BGB, wenn das Vermögen im Laufe der Ehe eine Wertsteigerung erfährt. Dieser Zugewinn wird nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen. Das bedeutet, wer beispielsweise vor oder nach der Eheschließung ein Haus erbt, bleibt alleiniger Eigentümer des Hauses - auch im Zuge einer Scheidung. Einzig der Betrag der Wertsteigerung, den das Haus während der Ehe erfährt, muss zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Werden beide Ehegatten Eigentümer einer Immobilie, etwa weil sie die Immobilie gemeinsam kaufen und den Darlehensvertrag zusammen unterschreiben, sind laut Dr. Schön auch beide gemeinsam für die Schulden verantwortlich. Die daraus resultierenden Vermögensverhältnisse müssen nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft dementsprechend ausgeglichen werden.

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Vermögen bleibt Alleineigentum - doch mit Verfügungsbeschränkungen

Zwar unterliegt das Eigentum sowie die Verwaltung des Vermögens weiterhin in den Händen des jeweiligen Partners und wandert nicht in die Gemeinschaft, dennoch kann mit dem Vermögen nicht alles nach beliebiger Freiheit angestellt werden. Nach § 1369 BGB können Eheleute über "Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt", auch wenn die Gegenstände dem Ehegatten gehören oder der Partner selbst dafür aufkam. Wer also die eigenen Haushaltsgegenstände veräußern möchte, benötigt die Zustimmung des Partners.

Außerdem benötigt es nach § 1365 BGB die Einwilligung des Partners, wenn ein Ehegatte über das Vermögen im Ganzen verfügen möchte. Ist beispielsweise ein Ehepartner im Eigentum einer Immobilie und besitzt kein weiteres Vermögen, darf die Immobilie nicht ohne Zustimmung des Partners verkauft oder verschenkt werden, so Dr. Britta Schön. "Zustimmungsfrei sind dagegen Geschäfte, wenn dem Ehegatten bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent verbleiben; bei größerem Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent", so Dr. Britta Schön gegenüber "Finanztip". Die Grenze für ein größeres Vermögen liegt demnach bei einem Vermögen von mehr als 250.000 Euro.

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Ende der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft endet durch die Scheidung oder durch einen Sterbefall. Wie bereits beschrieben, bleiben die Eheleute - trotz Ehe - Alleineigentümer des Vermögens. Wie Dr. Britta Schön jedoch ausführt, kann ein Teil der beiden Eheleute, sofern jener Teil während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet oder erworben hat, von dem anderen Teil einen sogenannten Zugewinnausgleich verlangen. Hier werden Anfangs- und Endvermögen jedes Partners verglichen, der geringere Zugewinn vom dem höheren abgezogen und das Ergebnis halbiert. Auf diesen Zugewinnausgleich hat der Partner, der weniger Vermögen erwirtschaften konnte, einen Anspruch. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Vermögenszuwächse, die auf Schenkungen oder Erbschaften basieren, von dieser Rechnung ausgenommen werden. Die Erbschaft einer Immobilie bleibt also beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.

Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Motortion Films / Shutterstock.com