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Was tun, wenn der Chef wiederholt die Grenzen überschreitet?

25.07.24 06:59 Uhr

Chef-Ausraster? So kontern Sie souverän und bleiben professionell | finanzen.net

Das Führen von Mitarbeitern will gelernt sein. Aufbrausende Persönlichkeiten können als Chef zu einer wahren Qual für die Belegschaft werden. Wutausbrüche, unsachliche Kritiken und Beleidigungen müssen sich Arbeitnehmer allerdings nicht gefallen lassen.

Nur weil Führungskräfte im Unternehmen am oberen Ende der Hierarchie stehen, bedeutet das nicht, dass sie ihren Mitarbeitern mit weniger Respekt entgegentreten dürfen. Die gegenseitige Wertschätzung basiert nämlich nicht auf der innerbetrieblichen Stellung, sondern auf den Grundzügen der Menschlichkeit. Demnach muss sich niemand eine verunglimpfende Behandlung bieten lassen.

Wann der Chef seine Grenzen überschreitet

Der Vorgesetzte darf im Rahmen der Führungstätigkeit Kritik an der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter ausüben. Bei der Leitung eines Unternehmens ist dieses Recht sogar unbedingt notwendig. Bei allen Beanstandungen müssen jedoch die Äußerungen auf eine sachliche Art und Weise erfolgen. Das Anschreien oder Beschimpfen von Beschäftigten ist demzufolge auf keinen Fall hinnehmbar. Genau genommen ist eine persönliche Beleidigung sogar ein Straftatbestand, welcher nach §185 StGB geahndet wird. Neben der gesetzlichen Bestimmung hat der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zusätzlich noch eine besondere Fürsorgepflicht. Der Deutsche Gewerkschaftsbund schreibt hierzu auf seiner Webseite, dass der Arbeitgeber "auf ihre berechtigten Interessen Rücksicht nehmen und sie vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen" muss. Diese Aufgabe bezieht sich auch auf eine unangemessene Behandlung im Betrieb. Hiermit hat ein Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass mit den Beschäftigten korrekt umgegangen wird.

Das Vorgehen bei einer unangemessenen Behandlung

Geht ein Vorgesetzter auf der Arbeit tatsächlich respektlos mit seinen Mitarbeitern um, können sich die Betroffenen dagegen wehren. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp, empfiehlt in einem Artikel des Handelsblatts als ersten Schritt persönlich mit der Führungskraft über ihr Verhalten zu sprechen. Dabei sollten sich Arbeitnehmer die Vorfälle und das Stattfinden des Gesprächs schriftlich vermerken und auch mögliche Zeugen notieren. Ändert der Vorgesetzte trotzdem nichts an seinem Auftreten, kann eine Beschwerde beim Betriebs- oder Personalrat vorgenommen werden. In letzter Instanz wird die Angelegenheit direkt beim Arbeitgeber landen. Dieser ist schließlich zur Fürsorge verpflichtet und muss auf die Führungskraft einwirken. Arbeitnehmer sollten aber vorsichtig sein, da eventuell weitere Schwierigkeiten auf sie zukommen könnten. Denn möglicherweise steht der Arbeitgeber auch hinter seinem Bereichsleiter und stärkt ihm den Rücken.

Redaktion finanzen.net

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