Arbeitnehmerschutz: Was ist der Sonderkündigungsschutz?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen sogenannten Sonderkündigungsschutz in der Arbeitswelt. Doch für wen gilt dieser Sonderkündigungsschutz - und wann?
Der Sonderkündigungsschutz betrifft viele verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern. Allerdings sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht in einem einzelnen Paragrafen oder Gesetz zusammengefasst, sondern finden sich in den verschiedensten Gesetzen wieder.
Für welche Arbeitnehmer gilt der Sonderkündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz betrifft vor allem schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere, Betriebsräte aber auch Auszubildende und Arbeitnehmer, die Pflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragen.
Der Grund für die Einführung eines Sonderkündigungsschutzes ist, dass oben aufgeführte Gruppen von Arbeitnehmern als besonders schutzwürdig angesehen werden und deswegen stärker vor dem Verlust des eigenen Arbeitsplatzes bewahrt werden sollen als andere Arbeitnehmer.
Die allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes ist laut §23 Abs. 1 S. 3 KSchG, dass im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen für länger als sechs Monate unterbrechungsfrei bestanden haben.
Allerdings muss an dieser Stelle auf eine Besonderheit hingewiesen werden, denn beim Kündigungsschutz müssen verschiedene Hürden genommen werden, wobei jede dieser Hürden unabhängig von den anderen existiert. Es kann also sein, dass eine Kündigung nicht gegen den Sonderkündigungsschutz verstößt und trotzdem nicht in Einklang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz zu bringen ist, wodurch die Kündigung dennoch unwirksam wird.
Wann gilt der Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer?
Wie bereits erwähnt, haben Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz. Ihnen darf nach § 168 SGB IX nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Allerdings muss hierfür die Schwerbehinderung anerkannt sein oder der Antrag auf eine Anerkennung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden sein.
Auch schwangere Frauen werden in der Arbeitswelt besonders geschützt. Dieser Schutz gilt nach §9 MuSchG von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Die Durchsetzung einer Kündigung gestaltet sich als besonders schwer, wenn Arbeitgeber über die Schwangerschaft bereits informiert waren oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert werden.
Befindet sich ein Elternteil nach der Geburt in Elternzeit, greift auch hier ein besonderer Kündigungsschutz. Bis zum Ende der Elternzeit ist eine Kündigung aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Übrigen gilt dieser Schutz bereits ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung, höchstens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Für Mitglieder des Betriebsrats gilt ein sehr hoher Kündigungsschutz. Hierzu gehören im Allgemeinen Betriebsräte, Personalräte und Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Diese dürfen weder während ihrer Amtszeit noch bis zu einem Jahr nach Ende ihrer Amtszeit gekündigt werden.
Allerdings bleibt eine außerordentliche Kündigung weiterhin möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt. In diesem Falle muss der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen.
Auch Bewerber auf einen Posten in den verschiedenen Räten eines Unternehmens stehen unter dem Schutz des Sonderkündigungsgesetztes. Sie sind sowohl bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse geschützt als auch bis zu sechs Monate nach Ende der Wahl.
Sonderkündigungsschutz von Auszubildenden
Auch Auszubildende haben einen Sonderkündigungsschutz. Ihnen darf nach Ablauf der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Allerdings ist eine außerordentlich Kündigung nach wie vor möglich. Andersherum ist es dem Auszubildenden jederzeit möglich eine Kündigung auszusprechen und somit das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
Redaktion finanzen.net
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