Urlaub während der Probezeit: Das müssen Arbeitnehmer wissen
Der Mythos, dass man während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub habe, ist weit verbreitet. Doch wie sehen die Regelungen in Sachen Urlaubsanspruch während der Probezeit wirklich aus?
Kann man während der Probezeit Urlaub nehmen?
So einige haben es schon erlebt: Man steht voller Vorfreude vor einem Jobwechsel, doch der langersehnte Urlaub fällt leider direkt in die Probezeit. Wie Papershift in einem Blogeintrag erklärt, wird ein großer Teil der Arbeitsverhältnisse in Deutschland mit einer anfänglichen Probezeit vereinbart. In dem meisten Fällen beträgt die Dauer der Probezeit sechs Monate. Das Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt, dass Mitarbeiter erst nach sechs Monaten Anstellung einen vollen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub haben. Dies führt jedoch häufig zu dem Irrglauben, dass man während der Probezeit überhaupt keinen Anspruch auf Urlaub habe. Es ist jedoch so, dass für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit ein anteiliger Urlaubsanspruch erworben wird. Außerdem muss zwischen Probezeit und Wartezeit unterschieden werden. Während die Probezeit nur vertraglich geregelt ist, ist die Wartezeit gesetzlich definiert. Die Wartezeit besagt, dass der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst dann entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Vor dem Ablauf der Wartezeit haben Arbeitnehmer jedoch ebenfalls einen Teilurlaubsanspruch.
Wie viel Urlaub steht einem zu?
Nun stellt sich die Frage, ab wann man wie viel Urlaub nehmen kann. Gesetzlich stehen Arbeitnehmern im Jahr mindestens 20 Urlaubstage zu. Daraus ergibt sich nach Paragraf 5 BUrlG, dass Arbeitnehmern nach einem Monat ein Zwölftel des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zusteht (1,67 Tage). Nach drei Monaten kommt man dabei also bereits mindestens auf fünf Tage Urlaubsanspruch. Hinzu kommen jedoch laut Business Insider auch die Urlaubstage, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zugesteht. Stehen dem Angestellten laut Vertrag zum Beispiel 30 Urlaubstage zu, kommt man bereits nach zwei Monaten auf fünf Tage Urlaubsanspruch. Zu bedenken ist jedoch, dass Urlaubstage nach Paragraf 7 BUrlG generell von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängen, unabhängig davon, ob man sich in der Probezeit befindet oder nicht.
Im Falle einer Kündigung steht dem Arbeitnehmer außerdem weiterhin der bereits angesammelte Urlaubsanspruch zu. Diese können also noch bis zum Wirksamwerden der Kündigung in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Urlaubstage auszuzahlen.
Ablehnung von Urlaub während der Probezeit
Doch auch wenn Urlaubstage durch den Arbeitgeber zu genehmigen sind, darf ein Urlaubsantrag nicht einfach ohne triftigen Grund abgelehnt werden. "Bei der Urlaubsgewährung muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur ablehnen, wenn in dieser Zeit dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, entgegenstehen", erklärt Niklas Breucker, promovierter Anwalt bei der Arbeitsrechtskanzlei Altenburg, gegenüber dem Business Insider. Zu betrieblichen Gründen können hierbei zum Beispiel ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Stoßzeiten, Ausfälle anderer Arbeitnehmer, Betriebsferien zu einem bestimmten Termin oder Urlaub anderer Beschäftigter sein. Die Probezeit selbst ist jedoch kein betrieblicher Grund, um einen Urlaubsantrag abzulehnen. Jedoch gibt es betriebliche Gründe, die mit einer Neueinstellung im Zusammenhang stehen. So zum Beispiel, wenn zu der geplanten Urlaubszeit nötige Schulungen für die Einarbeitung anstehen.
E. Schmal/Redaktion finanzen.net
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