Jobwechsel

Neustart im Resturlaub: Was ist erlaubt?

18.09.23 22:17 Uhr

Resturlaub nutzen: Welche Regeln gelten beim Neustart? | finanzen.net

Wer seinen Arbeitgeber wechselt, hat manchmal noch Urlaubstage übrig, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden müssen. Doch kann man diese Urlaubstage nutzen, um schon im neuen Job anzufangen?

Resturlaub dient in erster Linie der Erholung

Die Anzahl der Berufstätigen, die über einen Jobwechsel nachdenken, ist in den letzten Jahren gestiegen. Laut einer Forsa-Studie vom Januar 2022 ist jeder Vierte offen für einen neuen Job oder hat bereits konkrete Schritte in die Wege geleitet. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitnehmer noch Urlaubstage übrig hat, die häufig erst am Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Wer allerdings mit dem Gedanken spielt, während des Resturlaubes schon beim neuen Arbeitgeber zu starten, sollte einiges beachten.

Aus Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes geht hervor, dass eine Nebentätigkeit während eines Urlaubs grundsätzlich unzulässig ist, wenn diese dem Erholungsgedanken widerspricht. Was jedoch dem Urlaubszweck widerspricht, sei abhängig vom jeweiligen Einzelfall - es komme auf die Fallkonstellationen an, erklärt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Hat die neue Tätigkeit nicht annähernd denselben Umfang wie die bisherige, könne eine Ausnahmeregelung vorliegen.

Da das alte Arbeitsverhältnis während der Zeit des Urlaubs noch besteht, ist der Job beim künftigen Arbeitgeber in jedem Fall als eine Nebentätigkeit zu sehen. Diese müsse man zumindest regelmäßig beim aktuellen Arbeitgeber anzeigen und unter Umständen sogar genehmigen lassen, so Niedostadek. Die genaue Regelung sei dem jeweiligen Arbeitsvertrag zu entnehmen.

Wettbewerbsverbot beachten

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer während seines Urlaubes keine Anstellung bei einem Mitbewerber seines Hauptarbeitgebers annehmen, das ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, welches in Paragraf 60 des Handelsgesetzbuches geregelt ist. Wechselt man zu einem Konkurrenten des bisherigen Arbeitgebers, sollte man auf jeden Fall bis zum tatsächlichen Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses abwarten. Das gilt auch, wenn man nach einer Kündigung vom bisherigen Arbeitgeber freigestellt ist.

Niedostadek empfiehlt Arbeitnehmern, die vor dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses in einen neuen Job starten wollen, im Vorfeld klare Absprachen mit dem bisherigen Arbeitgeber zu treffen. Unter anderem könne dabei geklärt werden, ob ein zusätzlicher Verdienst auf eine noch laufende Bezahlung anzurechnen ist oder nicht, so der Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern überhaupt zu

Wie viele Resturlaubstage beim ehemaligen Arbeitgeber zustehen, kommt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Laut Paragraf fünf des Bundesurlaubsgesetzes steht Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestand und im ersten Halbjahr des Kalenderjahres endet, anteilig der Jahresurlaub pro Beschäftigungsmonat zu. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen in der zweiten Jahreshälfte, steht dem Arbeitnehmer der gesamte Jahresurlaub zu.

Wer noch Anspruch auf Urlaubstage von seinem bisherigen Arbeitgeber hat, aber nicht die Möglichkeit, die verbleibenden Tage auch zu nehmen, kann sich den Resturlaub in der Regel auch ausbezahlen lassen. Die Höhe der sogenannten Urlaubsabgeltung, hänge vom durchschnittlichen Bruttolohn der letzten 13 Wochen ab, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Arbeitnehmer, die beim bisherigen Arbeitgeber schon den vollen Jahresurlaub genommen oder eine entsprechende Urlaubsabgeltung erhalten haben, müssen allerdings beachten, dass sie beim neuen Arbeitgeber im laufenden Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr haben - es sei denn im neuen Arbeitsvertrag sind mehr Urlaubstage vereinbart als beim alten Arbeitgeber in Anspruch genommen wurden.

Redaktion finanzen.net

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